Rz. 4

§ 73b Abs. 1 gibt der KJAV das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten. Erforderlich ist, dass sich die KJAV mit dem KBR hierüber verständigt.[1] Dazu muss die KJAV den KBR vorher von der Sitzung unterrichten, das Einverständnis des KBR mit der Durchführung der Sitzung ist nicht erforderlich.

[1] S. o. Rz. 1.

2.1 Einberufung und Ladung

 

Rz. 5

Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist grundsätzlich der Vorsitzende der KJAV. Die Voraussetzungen für die Sitzungen der KJAV entsprechen denen für die GesJAV gem. § 73 BetrVG.[1]

 

Rz. 6

Für die Einberufung der konstituierenden Sitzung der KJAV ist gem. § 73b Abs. 2 i. V. m. § 59 Abs. 2 BetrVG die GesJAV zuständig, die bei dem herrschenden Unternehmen gebildet wurde, ansonsten die GesJAV des Unternehmens, in dem die meisten Jugendlichen und Auszubildenden beschäftigt sind.[2]

 

Rz. 7

Gem. § 73b Abs. 2 i. V. m. § 59 Abs. 2 BetrVG gilt für die Ladung zu den Sitzungen die Regelung des § 29 Abs. 2 BetrVG entsprechend. Der Vorsitzende hat die Tagesordnung festzusetzen und sie gemeinsam mit der Ladung den Mitgliedern rechtzeitig zuzuleiten. Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, müssen dies dem Vorsitzenden mitteilen, damit er die Ersatzmitglieder einladen kann. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 29 BetrVG verwiesen.

 

Rz. 8

Der Vorsitzende der KJAV ist verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, wenn dies vom Arbeitgeber oder einem Viertel der Mitglieder der KJAV beantragt wird (§§ 73 b Abs. 2 i. V. m. 59 Abs. 2, 29 Abs. 3 BetrVG. Bei der Ermittlung des erforderlichen Quorums von einem Viertel ist die Stimmengewichtung gem. §§ 73a Abs. 4 i. V. m. 72 Abs. 7 BetrVG zu beachten.[3] Der KBR hat kein Recht, eine Sitzung zu beantragen.

[1] Auf die dortige Kommentierung, Rz. 4 ff. wird verwiesen.
[2] S. dazu auch Kommentierung oben zu § 73a Rz. 16 ff.
[3] S. dazu Kommentierung zu § 72 BetrVG.

2.2 Ort und Zeit

 

Rz. 9

Die Sitzungen der KJAV haben grundsätzlich während der Arbeitszeit im Konzern stattzufinden. Bei der genauen Festlegung von Ort und Zeit ist auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Konzernarbeitgeber ist, ebenso wie der KBR, von den Sitzungen zu verständigen. Nach § 73b Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 2 und 3 BetrVG können Sitzungen der KJAV auch mittels Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden.[1]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 73b BetrVG Rz. 6.

2.3 Teilnahmeberechtigung

 

Rz. 10

Die Sitzungen der KJAV sind nicht öffentlich. Neben den Mitgliedern der KJAV sind teilnahmeberechtigt der Vorsitzende des KBR oder ein vom KBR beauftragtes Mitglied, der Konzernarbeitgeber, wenn die Sitzung auf seinen Antrag hin stattfindet oder er eingeladen wird, sowie Gewerkschaften, die in der KJAV vertreten sind.

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