3.1 Errichtung

 

Rz. 6

Eine GesJAV muss errichtet werden, wenn in einem Unternehmen mehrere JAVen bestehen (§ 72 Abs. 1). Pro Unternehmen kann nur eine GesJAV gebildet werden.[1]

 

Rz. 7

Weitere Voraussetzung ist, dass in dem Unternehmen ein GesBR besteht bzw. gem. § 47 Abs. 1 gebildet werden muss.[2]

 

Rz. 8

Die Bildung der GesJAV ist zwingend, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die JAVen sind verpflichtet, die GesJAV zu bilden. Einer Beschlussfassung der JAVen hierüber bedarf es nicht.[3]

 

Rz. 9

Die GesJAV ist – ebenso wie der GesBR – eine Dauereinrichtung. Daher hat sie auch keine feste Amtszeit. Sie endet nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Errichtung entfallen. Im Übrigen bleibt sie bestehen, weder die einzelne JAV noch die GesJAV können sie auflösen.[4]

[1] Richardi/Annuß, § 72 BetrVG Rz. 7.
[2] Richardi/Annuß, § 72 BetrVG Rz. 5.
[3] Richardi/Annuß, § 72 BetrVG Rz. 6.
[4] Fitting/Schmidt u. a., § 72 BetrVG Rz. 13.

3.2 Zusammensetzung

 

Rz. 10

Die GesJAV setzt sich zusammen aus Mitgliedern der einzelnen JAVen, die in die GesJAV entsandt werden. Gem. § 72 Abs. 2 ist jede JAV berechtigt, ein Mitglied zu entsenden. Dieses Recht steht auch der in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen bestehenden JAV zu. Gem. § 72 Abs. 4 bis 6 können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen hinsichtlich der Entsendung getroffen werden.

 

Rz. 11

Darüber, welches ihrer Mitglieder in die GesJAV entsandt werden soll, entscheidet die jeweilige JAV durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Unterbleibt eine entsprechende Beschlussfassung und damit die Entsendung eines Mitglieds, kann dies eine schwere Pflichtverletzung darstellen mit der Folge, dass gem. §§ 65 Abs. 1 i. V. m. 23 Abs. 1 BetrVG die Auflösung der JAV gerechtfertigt sein kann.

 

Rz. 12

Gem. § 72 Abs. 3 muss die JAV für das von ihr entsandte Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied bestellen. Die Bestellung erfolgt ebenfalls durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Als Ersatzmitglied bestellt werden kann nur, wer der JAV angehört. Werden mehrere Ersatzmitglieder bestellt, muss die JAV durch einfachen Mehrheitsbeschluss auch über die Reihenfolge ihres Nachrückens in die GesJAV entscheiden. Das Ersatzmitglied rückt im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens des "Hauptmitglieds" in die GesJAV nach.

 

Rz. 13

Die JAV hat das Recht, das von ihr in die GesJAV entsandte Mitglied jederzeit ohne Angabe von Gründen wieder abzuberufen. Die Abberufung ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Wird das Mitglied abberufen, rückt grundsätzlich das Ersatzmitglied entsprechend der nach § 72 Abs. 3 festgelegten Reihenfolge nach, es sei denn, die JAV trifft hierzu mehrheitlich eine andere Entscheidung.[1]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 72 BetrVG Rz. 23.

3.3 Konstituierende Sitzung

 

Rz. 14

Gem. § 72 Abs. 2 i. V. m. § 51 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat die JAV, die bei der Hauptverwaltung des Unternehmens gebildet ist, zur konstituierenden Sitzung der GesJAV einzuladen. Besteht bei der Hauptverwaltung keine JAV, hat die Einladung durch die JAV des Betriebs zu erfolgen, der nach der Zahl der wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden der größte Betrieb des Unternehmens ist.[1]

 

Rz. 15

Die JAV, die gem. § 72 Abs. 2 die Einladung vorzunehmen hat, hat zuvor den GesBR von dieser Sitzung zu unterrichten. Er bzw. das vom GesBR beauftragte Mitglied haben ein Teilnahmerecht auch an der konstituierenden Sitzung. Im Übrigen gelten die Vorschriften betreffend die konstituierende Sitzung des GesBR entsprechend.[2]

[1] Richardi/Annuß, § 72 BetrVG Rz. 6.
[2] Auf die Kommentierung zu § 51 BetrVG wird verwiesen.

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