Rz. 1

In § 65 Abs. 1 und 2 sind Organisation und Geschäftsführung der JAV geregelt. Gem. Abs. 1 sind eine Reihe von Vorschriften des BetrVG, die für den BR gelten, entsprechend anzuwenden. Nach Abs. 2 hat die JAV das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten, allerdings nur in Abstimmung mit dem BR.

 

Rz. 2

Die Regelung ist durch das BetrVerf-ReformG 2001 geändert worden. Insbesondere der Verweis auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BetrVG wurde neu aufgenommen. Damit hat die JAV seither die Möglichkeit, Ausschüsse zu bilden. Intention des Gesetzgebers für diese Regelung war, die Arbeit größerer JAV effizienter zu gestalten, indem diese Aufgaben an Ausschüsse delegieren können.[1]

[1] Vgl. dazu auch BT-Drucks. 14/5741 S. 44.

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