Rz. 17

Nach Absatz 1 bestimmt sich die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats weitgehend nach den Vorschriften des Betriebsrats. Die Verweisung entspricht derjenigen in § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Gesamtbetriebsrat. Darüber hinaus gelten auch einige Sonderregelungen über die Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats entsprechend. Insoweit kann auf die dortige Kommentierung verwiesen werden.[1]

 

Rz. 18

Die von § 59 Abs. 1 BetrVG in Bezug genommene Regelung des § 51 Abs. 5 BetrVG bezieht sich nicht auf Fragen der Geschäftsführung, sondern betrifft die Rechte und Pflichten des Konzernbetriebsrats dem Arbeitgeber gegenüber.[2]

[1] S. hierzu Lembke/Fesenmeyer, § 51 BetrVG Rz. 12 ff.
[2] Fitting, § 59 BetrVG Rz. 22.

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