Rz. 17
Nach Absatz 1 bestimmt sich die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats weitgehend nach den Vorschriften des Betriebsrats. Die Verweisung entspricht derjenigen in § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Gesamtbetriebsrat. Darüber hinaus gelten auch einige Sonderregelungen über die Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats entsprechend. Insoweit kann auf die dortige Kommentierung verwiesen werden.[1]
Rz. 18
Die von § 59 Abs. 1 BetrVG in Bezug genommene Regelung des § 51 Abs. 5 BetrVG bezieht sich nicht auf Fragen der Geschäftsführung, sondern betrifft die Rechte und Pflichten des Konzernbetriebsrats dem Arbeitgeber gegenüber.[2]
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