5.1 Auswirkungen auf den Konzernbetriebsrat

 

Rz. 38

Umstrukturierungsmaßnahmen auf Ebene der im Konzern organisierten Unternehmen können Auswirkungen auf den Konzernbetriebsrat haben. Zwar bleibt der Konzernbetriebsrat als solches grundsätzlich bestehen, wenn nach Errichtung des Konzernbetriebsrats ein Unternehmen in den Konzern eintritt oder ihn verlässt.[1]  Veränderungen innerhalb der Konzernzusammensetzung führen aber ggf. zu einer Veränderung der Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats, da ein in den Konzernverbund eintretendes Unternehmen erstmals in den Konzernbetriebsrat Mitglieder zu entsenden bzw. ein aus dem Konzernverbund wieder austretendes Unternehmen bereits in den Konzernbetriebsrat entsandte Mitglieder wieder abzuziehen hat.[2] Diese Rechtslage entspricht im Grundsatz der Situation, wie sie sich bei Umstrukturierungsmaßnahmen im Hinblick auf den Gesamtbetriebsrat stellt.[3]

 

Rz. 39

Zu einer Beendigung des Amts eines Konzernbetriebsrats kommt es demgegenüber vor allem dann, wenn infolge des Ausscheidens von Unternehmen aus dem Konzern dieser selbst zu bestehen aufhört oder in ihm nicht mindestens zwei Gesamtbetriebsräte (bzw. funktionell zuständige Betriebsräte i. S. d. § 54 Abs. 2 BetrVG) fortbestehen. Das Amt des Konzernbetriebsrats endet ferner, wenn nicht mehr mindestens 50 % der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen durch Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte vertreten sind. Andernfalls würde der Konzernbetriebsrat "ewig" bestehen, obwohl das gesetzlich vorgeschriebene Quorum für seine Errichtung weggefallen und für seine Auflösung nicht mehr erreicht werden kann.[4] Schließlich kommt es auch dann zu einer Beendigung des Konzernbetriebsratsamts, wenn der Konzern, für den bislang der Konzernbetriebsrat errichtet war, in einen anderen Konzern integriert wird.[5]  Hiervon besteht nur dann eine Ausnahme, wenn die bisherige Konzernobergesellschaft nach der Integration zumindest als Teilkonzernspitze weiter besteht (sog. Konzern im Konzern)[6].

[1] Fitting, § 54 BetrVG Rz. 51; Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 51.
[2] Fitting, § 57 BetrVG Rz. 7; Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 51.
[3] Vgl. Lembke/Fesenmeyer, § 47 BetrVG Rz. 15 ff.
[4] HWK/Hohenstatt/Dzida, § 54 BetrVG Rz. 16; Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 53.
[5] Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 52.
[6] HWK/Hohenstatt/Dzida, § 54 BetrVG Rz. 16; GK-BetrVG/Franzen, § 54 Rz. 62.

5.2 Auswirkungen auf Konzernbetriebsvereinbarungen

 

Rz. 40

Von einem Eintritt oder Austritt von Unternehmen des Konzerns bleiben die Konzernbetriebsvereinbarungen grundsätzlich unberührt. Dies gilt nach hier vertretener Ansicht auch dann, wenn infolge der Veränderungen des Konzerns die Voraussetzungen des Konzernbetriebsrats entfallen oder der Konzern selbst zu bestehen aufhört. Für die Fortgeltung von Konzernbetriebsvereinbarungen ist das Entfallen des Konzernbetriebsrats demnach ohne Bedeutung. Weder das Entfallen des Konzernbetriebsrats als Regelungssubjekt noch der hierdurch bedingte Rückfall der Zuständigkeiten des Konzernbetriebsrats an die (Gesamt-)Betriebsräte der Unternehmen haben grundsätzlich Auswirkung auf die Fortgeltung der Konzernbetriebsvereinbarungen.[1]

 

Rz. 41

Führt eine Umstrukturierungsmaßnahme zu einem Betriebsübergang, so gelten die Konzernbetriebsvereinbarungen in dem betreffenden Unternehmen nach Maßgabe von § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich unverändert fort. Dies gilt jedoch nicht, wenn bei dem neuen Betriebsinhaber in Bezug auf den Regelungsgegenstand der Konzernbetriebsvereinbarung eine verdrängende Betriebsvereinbarung i. S. d. § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB existiert.[2] In Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des BAG zur Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen (BAG, Beschluss v. 18.9.2002, 1 ABR 54/01[3]) erscheint es darüber hinaus naheliegend, bei der Übernahme mehrerer (bislang) zum Konzern gehörender Unternehmen ebenfalls keine individual-, sondern eine kollektivrechtliche Fortgeltung der betreffenden Konzernbetriebsvereinbarungen anzunehmen. Ebenso ist bei der Übernahme nur eines Konzernunternehmens eine kollektivrechtliche Weitergeltung der bestehenden Konzernbetriebsvereinbarungen als Gesamtbetriebsvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen denkbar.[4]

 

Rz. 42

Sofern eine Konzernbetriebsvereinbarung nur für den Konzern in seiner bei Abschluss der Vereinbarung existenten Form Geltung haben sollte, kann dies im Einzelfall bei einem Ein- oder Austritt von Unternehmen des Konzerns zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen.[5]

[1] Ebenso Salamon, NZA 2009, 471, 474 f. sowie NZA 2007, 367, 370; BAG, Beschluss v. 25.2.2020, 1 ABR 39/18; zur Auswirkung auf Gesamtbetriebsvereinbarungen vgl. Lembke/Fesenmeyer, § 50 BetrVG Rz. 55.
[2] HWK/Hohenstatt/Dzida, § 54 BetrVG Rz. 19.
[3] NZA 2003, 670 ff.; vgl. auch Lembke/Fesenmeyer, § 50 Rz. BetrVG 55 ff.
[4] Vgl. HWK/Hohenstatt/Dzida, § 54 BetrVG Rz. 19.
[5] Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 51; ähnlich auch BAG, Beschluss v. 25.2.2020, 1 ABR 39/18.

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