2.1.1 Allgemeines

 

Rz. 7

Ein Konzernbetriebsrat kann nur bei Vorliegen eines Konzerns gebildet werden (§ 54 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine Legaldefinition des Konzernbegriffs, sondern verweist in § 54 Abs. 1 S. 1 BetrVG auf den Konzernbegriff des § 18 Abs. 1 AktG. Da das Betriebsverfassungsgesetz somit nicht selbst bestimmt, wann ein Konzern vorliegt und welche Unternehmen dem Konzern angehören, gilt kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff. Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des Aktiengesetzes (BAG, Beschluss v. 14.2.2007, 7 ABR 26/06[1]).

 

Rz. 8

§ 18 AktG definiert den Konzern als die Zusammenfassung mehrerer Unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen Unternehmens und differenziert zwischen dem in der Praxis häufigen Unterordnungskonzern (Abs. 1) und dem praktisch eher unbedeutenden Gleichordnungskonzern (Abs. 2). Da sich die Verweisung des § 54 Abs. 1 S. 1 BetrVG ausdrücklich auf § 18 Abs. 1 AktG beschränkt, kann ein Konzernbetriebsrat daher nur in einem Unterordnungskonzern gebildet werden. Die Bildung eines Konzernbetriebsrats in einem Gleichordnungskonzern i. S. v. § 18 Abs. 2 AktG ist dagegen nach § 54 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht möglich (BAG, Beschluss v. 14.2.2007, 7 ABR 26/06[2]). Allerdings kann in einem Gleichordnungskonzern unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.[3]

 

Rz. 9

Nach § 18 Abs. 1 S. 1 AktG liegt ein Unterordnungskonzern vor, wenn ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Aus dem Zusammenspiel der §§ 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 AktG folgt, dass der Unterordnungskonzern durch drei Merkmale gekennzeichnet ist. Erstes Merkmal ist, dass rechtlich selbständige, aber voneinander abhängige Unternehmen i. S. d. §§ 15, 17 Abs. 1 AktG vorliegen.[4]  Der Begriff des Unternehmens wird dabei in den §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet, sodass die Rechtsform des herrschenden und der abhängigen Unternehmen nicht entscheidend sind (BAG, Beschluss v. 9.2.2011, 7 ABR 11/10)[5]; die einzelnen Konzernunternehmen können auch die Rechtsform der OHG, KG, GbR, GmbH, KG a. A., öffentlich-rechtliche Körperschaft haben oder Einzelkaufleute sein (vgl. BAG, Beschluss v. 23.8.2006, 7 ABR 51/05[6]; BAG, Beschluss v. 13.10.2004, 7 ABR 56/03[7]). Zweites Merkmal des Unterordnungskonzerns ist, dass sich die zwischen den betreffenden Unternehmen bestehende Verbindung als eine "Zusammenfassung" der verbundenen Unternehmen darstellt, die – drittens – gerade auf der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens beruht (§ 18 Abs. 1 Satz 1 AktG)[8].

 

Rz. 10

In der Praxis kommt insbesondere dem zweiten und dritten Merkmal besondere Bedeutung zu. Voraussetzung für ihre Erfüllung und die damit verbundene Annahme eines Unterordnungskonzerns i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG ist dabei stets das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses und die tatsächliche Beherrschung der abhängigen Unternehmen durch die Zusammenfassung unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens (BAG, Beschluss v. 16.5.2007, 7 ABR 63/03[9]; BAG, Beschluss v. 22.11.1995, 7 ABR 9/95[10]). Vor der Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist daher regelmäßig zu prüfen, inwieweit zwischen den betreffenden Unternehmen ein Abhängigkeitsverhältnis unter einheitlicher Leitung eines der Unternehmen besteht.

[1] NZA 2007, 999, 1002; LAG Bremen, Beschluss v. 9.8.2012, 3 TaBV 19/11, LAG Hessen, Beschluss v. 20.5.2019, 16 TaBV 227/18, BeckRS 2019, 24760; juris; DKK/Trittin, Vor § 54 BetrVG Rz. 5; Fitting, § 54 BetrVG Rz. 8; vgl. HWK/Hohenstatt/Dzida, § 54 BetrVG Rz. 2.
[2] NZA 2007, 999, 1002; BAG, Beschluss v. 23.8.2006, 7 ABR 51/05, AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12; BAG, Beschluss v. 23.5.2018, 7 ABR 60/16, NZA 2018, 1562, 1564; KAGH, Urteil v. 15.5.2020, M 18/19, BeckRS 2020, 12762;; DKK/Trittin, Vor § 54 BetrVG Rz. 25; ErfK/Koch, § 54 BetrVG Rz. 2; Fitting, § 54 BetrVG Rz. 9; HWK/Hohenstatt/Dzida, § 54 BetrVG Rz. 3.
[3] BT-Drucks. 14/5741 S. 34; HWK/Gaul, § 3 BetrVG Rz. 17.
[4] Emmerich/Habersack/Emmerich, § 18 AktG Rz. 8; BAG, Beschluss v. 23.5.2018, 7 ABR 60/16, NZA 2018, 1562, 1564; LAG Hessen, Beschluss v. 20.5.2019, 16 TaBV 227/18, BeckRS 2019, 24760.
[5] AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 15; Fitting, § 54 BetrVG Rz. 11; BAG, Beschluss v. 23.5.2018, 7 ABR 60/16, NZA 2018, 1562, 1564.
[6] AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12.
[7] NZA 2005, 647, 649; ErfK/Koch, § 54 BetrVG Rz. 2; Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 5, 6.
[8] Emmerich/Habersack/Emmerich, § 18 AktG Rz. 8.
[9] AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 3: ErfK/Koch, § 54 BetrVG Rz. 3; BAG, Beschluss v. 23.5.2018, 7 ABR 60/16, NZA 2018, 1562, 1564.
[10] AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 7; vgl. DKK/Trittin, Vor § 54 BetrVG Rz. 25; Fitting, § 54 BetrVG Rz. 10; Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 3, 4.

2.1.2 Abhängigkeitsverhältnis

 

Rz. 11

Abhängigkeit ist nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 1 AktG gegeben, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss a...

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