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Voraussetzung für die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist, dass die Angelegenheit einen überbetrieblichen Bezug hat. Dies ist der Fall, wenn entweder das Gesamtunternehmen, also alle Betriebe des Unternehmens, oder aber mindestens 2 Betriebe berührt sind (BAG, Beschluss v. 3.5.2006, 1 ABR 15/05[1]. Wird nur ein Betrieb betroffen, ist nur der jeweilige örtliche Betriebsrat zuständig. In diesem Fall kommt nur eine Beauftragung des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 2 BetrVG durch den Betriebsrat in Betracht.

[1] NZA 2007 S. 1245.

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