2.1 Ausgangspunkt

 

Rz. 3

Auf einer Betriebs- und Abteilungsversammlung dürfen nur Angelegenheiten erörtert werden, die "den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen". Dazu zählen zum einem die originär betrieblichen Fragen über das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern des Betriebs und alle Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören. Zum anderen sind hierunter aber auch übergeordnete Fragen zu fassen, soweit ein unmittelbarer Bezug zum Betrieb besteht. Die Angelegenheit muss in diesen Fällen für die Arbeitnehmer in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer des Betriebs von Bedeutung sein. Dass sie von ihr in ihrer Eigenschaft als Staatsbürger oder als Gewerkschaftsmitglieder betroffen sind, genügt nicht. Dass die Angelegenheit ausschließlich den Betrieb oder seine Arbeitnehmer betrifft, ist jedoch nicht Voraussetzung.

 

Rz. 4

Sollen überbetriebliche Fragestellungen, insbesondere solche, die die gesamte Branche oder einen größeren Wirtschaftsraum betreffen, Gegenstand einer Betriebsversammlung sein, so muss daher die Auseinandersetzung mit dem übergeordneten Thema durch innerbetriebliche Geschehnisse zeitlich und sachlich konkret veranlasst sein (BAG, Beschluss v. 14.2.1967, 1 ABR 7/66[1]). Allgemeinpolitische Themen wie "Abrüstung", "Abschaffung der Kernenergie" können in der Betriebsversammlung nicht behandelt werden (BAG, Beschluss v. 4.5.1955, 1 ABR 4/53[2]).

 
Hinweis

Auch regional- und kommunalpolitische Themen gehören als allgemeinpolitische Angelegenheiten regelmäßig nicht zum zulässigen Gegenstand einer Betriebsversammlung. Etwas anders gilt jedoch, wenn diese unmittelbare Auswirkungen auf den Betrieb haben, wie dies etwa bei der Gewährung bzw. der Versagung von Investitionszulagen oder der Schaffung bzw. Stilllegung der Verkehrsanbindung des Betriebs der Fall ist.

 

Rz. 5

Auch gewerkschaftliche Angelegenheiten gehören nicht zu den die Arbeitnehmer als Arbeitnehmer des Betriebs treffenden Themenkomplexe. Sie können daher grundsätzlich nicht Gegenstand einer Betriebsversammlung sein. Insbesondere darf die Betriebsversammlung nicht als Forum zur Mitgliederwerbung für die Gewerkschaft genutzt werden. Gewerkschaftspolitische Fragen können jedoch zum Inhalt der Betriebsversammlung gemacht werden, wenn sie den Betrieb unmittelbar berühren.[3] Geht es allerdings um einen Bericht über die Arbeit der gewerkschaftlichen Vertrauensleute im Betrieb, so betrifft dies die Arbeitnehmer des Betriebs unmittelbar und berührt sie nicht nur allgemein in ihrer Eigenschaft als Gewerkschaftsmitglieder oder Arbeitnehmer. Der Bericht über die Arbeit der gewerkschaftlichen Vertrauensleute im Betrieb ist daher zulässiges Thema i. S. v. § 45 Satz 1 BetrVG (LAG Düsseldorf, Urteil v. 10.3.1981, 11 Sa 1453/80[4]).

[1] NJW 1967, 1295.
[2] BAGE 1, 359, 360ff.
[3] Fitting, § 25 Rz. 19 f.
[4] DB 1981, 1729; LAG Hamm, Urteil v. 3.12.1986, 3 Sa 1229/86, BB 1987, 685; Löwisch, in: Löwisch/Kaiser, § 45 BetrVG Rz. 3.

2.2 Tarifpolitische Angelegenheiten

 

Rz. 6

Zur Tarifpolitik zählen alle Bestrebungen der Sozialpartner, die auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung von Tarifverträgen gerichtet sind. Angelegenheiten tarifpolitischer Art sind solche Fragen, die die Anwendung und künftige Ausgestaltung der für den Betrieb geltenden Tarifverträge betreffen.

 

Beispiele

 

Rz. 7

Nicht zulässig ist jedoch die Vorbereitung eines Streiks und Erörterung von Arbeitskampfmaßnahmen in der Betriebsversammlung.[2]

 

Rz. 8

Soweit es um die für den Betrieb maßgebenden Tarifverträge geht, dürfen in der Betriebsversammlung auch tarifpolitische Stellungnahmen abgegeben werden, obwohl die Tarifpolitik selbst nicht unter den Aufgabenbereich des Betriebsrats oder der Betriebsversammlung fällt.[3] Denn die Betriebsversammlung dient nicht allein der Information, sondern auch dem Meinungsaustausch. Sind tarifpolitische Angelegenheiten ausdrücklich als zulässiger Gegenstand in § 45 Satz 1 BetrVG genannt, so folgt daher daraus zugleich zwingend, dass zu diesen umfassend Stellung bezogen werden darf.

2.3 Sozialpolitische Angelegenheiten

 

Rz. 9

Der Begriff der Sozialpolitik ist weit zu verstehen und umfasst alle (auch gesetzlichen) Maßnahmen, die mit dem Schutz des Arbeitnehmers und der sozialen Sicherung seiner Angehörigen zusammenhängen. Sozialpolitische Fragen dürfen dabei auch dann auf einer Betriebsversammlung erörtert werden, wenn eine ganze Branche oder ein großer Wirtschaftszweig davon betroffen ist.

 

Beispiele

Zu den sozialpolitischen Angelegenheiten gehören etwa

  • Maßnahmen der Arbeitsförderung,
  • Maßnahmen der Berufs- und Weiterbildung,
  • Erklärung sozialversicheru...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge