Rz. 8

Für die Sprechstunden hat der Arbeitgeber Räume und Einrichtungen in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Dies gilt auch für Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeit.[1]

[1] Fitting, § 39 Rz. 16; GK/Weber, § 39 Rz. 27.

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