Rz. 1

Die Bestimmung konkretisiert den in § 78 Satz 2 BetrVG enthaltenen allgemeinen Grundsatz, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Sie wird durch § 38 BetrVG ergänzt, der die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern regelt. Der ehrenamtliche Charakter und die Unentgeltlichkeit der Amtsführung sollen die innere Unabhängigkeit gewährleisten und damit zugleich sicherstellen, dass das Betriebsratsmitglied nicht aus der Gruppe herausgelöst wird, der es angehört. Die Vorgabe der Unentgeltlichkeit der Betriebsratstätigkeit ist strikt einzuhalten. Die Vorschrift ist zwingend, von ihr kann nicht durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder durch arbeitsvertragliche Regelung abgewichen werden (BAG, Urteil v. 23.6.2004, 7 AZR 514/03).[1]

[1] NZA 2004, 1278.

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