Rz. 16

Wirtschaftsausschuss:
Zur Erfüllung der Unterrichtungspflicht nach § 108 Abs. 4 BetrVG hat ein vom Wirtschaftsausschuss bestimmtes Mitglied ein Teilnahmerecht an der Betriebsratssitzung.

Auskunftspersonen:
Grundsätzlich kann der Betriebsratsvorsitzende ohne einen Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung bei Vorliegen sachlicher Gründe geeignete Auskunftspersonen hinzuziehen (§ 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

Sprecherausschuss:
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SprAuG kann der Betriebsrat durch Beschluss dem Sprecherausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder das Recht einräumen, an seinen Sitzungen teilzunehmen.

Beauftragte der im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften:
siehe § 31 BetrVG.

Ansonsten ist zu beachten, dass die Sitzungen des Betriebsrats nicht öffentlich sind (§ 30 Satz 4 BetrVG) und daher die Hinzuziehung weiterer Personen, sofern sie nicht eine konkrete Unterstützungsaufgabe für den Betriebsrat im Rahmen der Sitzung haben, unzulässig ist.

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