Rz. 57

Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG führt der Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Das Gesetz weist dem Betriebsausschuss damit einen eigenen Zuständigkeitsbereich zu. Entscheidungen können hier ohne vorherige Ermächtigung durch den Betriebsrat getroffen werden[1]. Da der Betriebsausschuss jedoch keine selbstständige Arbeitnehmervertretung neben dem Betriebsrat ist, kann der Betriebsrat jederzeit Einzelfälle an sich ziehen und Beschlüsse des Betriebsausschusses aufheben, aussetzen oder korrigieren. Nicht möglich ist das allerdings, wenn der Beschluss bereits im Außenverhältnis, d. h. z. B. gegenüber dem Arbeitgeber, wirksam geworden ist[2]. Eine dauerhafte "Ausschaltung" des Betriebsausschusses durch den Betriebsrat ist allerdings unzulässig[3].

[1] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 32; Fitting, § 27 BetrVG Rz. 66; ErfK/Eisemann, § 27 BetrVG Rz. 7; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 48.
[2] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 32; GK/Raab, § 27 BetrVG Rz. 62; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 48; ErfK/Eisemann, § 27 BetrVG Rz. 6; a. A. HSWG, Rz. 45, 55.
[3] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 32; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 59.

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