Rz. 51

Die Geschäftsführung erfolgt parallel zur Geschäftsführung des Betriebsrats. Die Beschlüsse des Betriebsausschusses sind in einer Sitzung zu fassen. Das Umlaufverfahren ist nicht gestattet[1]. Im Übrigen gelten die §§ 29 ff. BetrVG entsprechend; das betrifft insbesondere Ladung, Öffentlichkeit, Beschlussfähigkeit, Niederschrift[2].

[1] Däubler/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 28; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 40.
[2] Siehe Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 40; dazu § 29 BetrVG Rz. 5; § 30 BetrVG.

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