Rz. 51
Die Geschäftsführung erfolgt parallel zur Geschäftsführung des Betriebsrats. Die Beschlüsse des Betriebsausschusses sind in einer Sitzung zu fassen. Das Umlaufverfahren ist nicht gestattet[1]. Im Übrigen gelten die §§ 29 ff. BetrVG entsprechend; das betrifft insbesondere Ladung, Öffentlichkeit, Beschlussfähigkeit, Niederschrift[2].
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