Rz. 14

Der Begriff der Gewerkschaft wird im BetrVG selbst nicht definiert. Vielmehr setzte dieses den Begriff voraus. Der Gewerkschaftsbegriff ist für das gesamte Arbeitsrecht, mithin das ArbGG, das TVG und das BetrVG einheitlich (BAG, Beschluss v. 15.3.1977, 1 ABR 16/75[1]; BAG, Beschluss v. 19.9.2006, 1 ABR 53/05[2]).

Gewerkschaften stellen einen Unterfall der Koalitionen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG dar. Sie müssen tariffähig sein (BAG, Urteil v. 25.9.1990, 3 AZR 266/89). Nach der Rechtsprechung sind Gewerkschaften Vereinigungen von Arbeitnehmern, die sich auf freiwilliger Basis zusammenschließen, unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder existieren, gegnerfrei und unabhängig von der Gegenseite organisiert sind, als wesentliches Ziel den Abschluss von Tarifverträgen verfolgen und überbetrieblich organisiert sind. Weiter erfordert der Gewerkschaftsbegriff Arbeitskampfbereitschaft und Durchsetzungskraft bzw. sogenannte "soziale Mächtigkeit". Schließlich setzt der Gewerkschaftsbegriff parteipolitische und konfessionelle Unabhängigkeit voraus (BAG, Beschluss v. 25.11.1986, 1 ABR 22/85[3]).

[1] NZA 2007, 518.
[2] Fitting, § 2 Rz. 32.
[3] Löwisch/Rieble, § 2 TVG Rz. 3 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge