Rz. 171

Für den Insolvenzverwalter gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende, sofern nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Längere gesetzliche Kündigungsfristen oder eine längere gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist sind unerheblich. Gleiches gilt für den einzel- oder tarifvertraglichen Ausschluss einer ordentlichen Kündigung. Die 3-monatige Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 InsO geht auch längeren tariflichen Kündigungsfristen vor (BAG, Urteil v. 16.6.1999, 4 AZR 191/98).

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