Rz. 121

Die Regelung der Nr. 2a verpflichtet die Einigungsstelle, bei ihrer Entscheidung die insbesondere im SGB III vorgesehenen Fördermaßnahmen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Ziel dieser Regelung ist es, Sozialpläne nicht mehr als reines Abfindungsinstrument, sondern als Mittel für die Beschaffung neuer Beschäftigungsperspektiven zu nutzen (so die Begründung zum Regierungsentwurf des § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2a BetrVG, BT-Drucks. 14/5741 S. 52). Den Betriebspartnern soll ein Anreiz dafür gegeben werden, anstelle von Entlassungsabfindungen beschäftigungswirksame Maßnahmen vorzusehen.

 

Rz. 122

Entsprechend sieht der Gesetzgeber in § 110 und § 111 SGB III vor, die Teilnahme von Arbeitnehmern an Transfermaßnahmen finanziell unterstützt werden können. Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGB III).[1] Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund einer Betriebsänderung oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an Transfermaßnahmen teil, wird diese Teilnahme gefördert, wenn

  • sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben,
  • die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird,
  • die Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll und
  • die Durchführung der Maßnahme (vor allem finanziell durch eine Beteiligung des Arbeitgebers) gesichert ist.

Die Förderung wird als Zuschuss geleistet; dieser beträgt 50 % der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2 500 Euro je geförderter Arbeitnehmerin oder gefördertem Arbeitnehmer.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III zu beziehen. Wirtschaftlich wird den Arbeitnehmer, die in eine Transfergesellschaft (auch Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft) wechseln, damit die Möglichkeit eröffnet, länger in einem Arbeitsverhältnis zu verbleiben und den Beginn einer Arbeitslosigkeit zeitlich zu verschieben und auf diese Weise eine längere Zeit für Qualifizierungen und Bewerbungen zu haben.

Voraussetzung für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld ist ein dauerhafter nicht vermeidbarer Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, eine Beratung der Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit und dass der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Die Agentur für Arbeit leistet Transferkurzarbeitergeld für längstens 12 Monate.

Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn

  1. in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen aufgrund einer Betriebsänderung durchgeführt werden,
  2. die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um Entlassungen zu vermeiden und ihre Eingliederungschancen zu verbessern, die auch von einem Dritten mit Trägerzulassung durchgeführt werden kann,
  3. die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und
  4. ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.

Die (umfangreichen) weiteren Einzelheiten ergeben sich aus § 111 Abs. 3 ff. SGB III. Die Einschaltung der Agentur für Arbeit im Vorfeld ist zwingend.

 

Rz. 123

Zuständig für die Vergabe von Zuschüssen ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Arbeitnehmer seinen Sitz hat. Ein Zuschuss wird nur auf Antrag gewährt; diesem ist der vereinbarte Sozialplan beizufügen.

 
Wichtig

Bereits während der Sozialplanverhandlungen können sich die Betriebsparteien von den Agenturen für Arbeit beraten lassen.

Eine auf Antrag des Arbeitgebers oder der Einigungsstelle erlassene Vorabentscheidung der Agentur für Arbeit stellt gemäß § 31 SGB X einen Verwaltungsakt dar, an den die Agentur für Arbeit gebunden ist. Hat mithin die Agentur für Arbeit eine Maßnahme vorab als förderungsfähig eingestuft, ist sie zur Förderung verpflichtet, wenn sich die Betriebsparteien auf diese Maßnahme im Sozialplan einigen oder die Einigungsstelle eine entsprechende Maßnahme im Sozialplan festschreibt.

[1] Ausführlich Fitting §§ 112, 112a BetrVG Rz 222.

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