Rz. 69

Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören (§ 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Eine Anhörung ist – jedenfalls bei verhaltens- und personenbedingten Kündigungen – wohl immer dann erforderlich, wenn der Betriebsrat den Sachverhalt noch nicht aus der Sicht des betroffenen Arbeitnehmers kennt, da er nur dann in der Lage ist, sich ein objektives Bild von dem Kündigungssachverhalt zu machen. Eine pflichtwidrig unterlassene Anhörung des Arbeitnehmers durch den Betriebsrat lässt die Ordnungsmäßigkeit des Anhörungsverfahrens jedoch unberührt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge