Rz. 7

Der unter den Anwendungsbereich des BetrVG fallende Personenkreis wird durch den in § 5 BetrVG verwendeten Arbeitnehmerbegriff bestimmt. Danach sind Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 gelten als Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer oder ggf. als leitende Angestellte des öffentlichen Dienstes, die in privatrechtlichen Unternehmen tätig sind.

 

Rz. 8

Leiharbeitnehmer sind unter Beachtung von § 14 Abs. 1 AÜG keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG. Dennoch gelten einige Bestimmungen des BetrVG nach § 14 Abs. 2 und 3 AÜG für Leiharbeitnehmer, die im Betrieb des Entleihers tätig sind. Nach § 14 Abs. 1 AÜG bleibt die Eingliederung zu einem Inlandsbetrieb auch bestehen, wenn der Leiharbeitnehmer an einen im Ausland gelegenen Betrieb verliehen wird (BAG, Urteil v. 24.5.2018, 2 AZR 54/18).

Höchstrichterlich anerkannt ist, dass § 99 BetrVG auch auf Arbeitnehmer von Fremdfirmen anzuwenden ist, die als Erfüllungsgehilfen eines Dienst- oder Werknehmers im Betrieb des Auftraggebers tätig werden und so in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, dass dieser – zumindest teilweise – die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über deren Arbeitseinsatz trifft.[1]

 

Rz. 9

Nicht unter den Geltungsbereich fallen nach § 5 Abs. 3 BetrVG die leitenden Angestellten (vgl. § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG). Leitender Angestellter ist danach, wer entweder nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von in dem Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder wer Generalvollmacht oder Prokura hat, soweit die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. Ebenfalls als leitender Angestellter einzustufen ist, wer regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, soweit er dabei entweder die Entscheidung im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder diese maßgeblich beeinflusst. Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und leitenden Angestellten bereitet oftmals große Schwierigkeiten, da in der Praxis häufig Mitarbeiter als leitende Angestellte geführt werden, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BetrVG nicht erfüllen. Die Regelung in § 5 Abs. 3 BetrVG, erstreckt sich laut § 5 Abs. 3 Satz 3 auch auf Beamte und Soldaten, jedoch nicht auf Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.

 
Wichtig

Kommt es in rechtlicher Hinsicht auf die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer und leitenden Angestellten an, wie z. B. bei der Frage, ob der Betriebsrat zu einer Kündigung angehört werden muss oder nicht, sind zuvor sorgfältig die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BetrVG zu prüfen. Bleiben nach Prüfung noch Zweifel über die Einordnung eines Mitarbeiters als leitender Angestellter, empfiehlt es sich in jedem Fall, vorsorglich den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung anzuhören bzw. auch in anderen Fällen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu wahren.

 

Rz. 10

Sog. Ein-Euro-Jobber sind keine Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG. Für Streitigkeiten zwischen ihnen und privaten Leistungserbringern sind die Sozialgerichte zuständig. Dennoch ist der Betriebsrat bei der Beschäftigung von Ein-Euro-Jobbern nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beteiligen.

[1] BAG, Urteil v. 13.5.2014, 1 ABR 50/12.

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