2.1 Räumlicher Geltungsbereich

 

Rz. 5

Das Betriebsverfassungsgesetz gilt für alle Betriebe und auch für alle gemeinsamen Betriebe mehrerer Unternehmen in Deutschland. Es kommt hierbei nicht auf die Staatsangehörigkeit des Inhabers oder der Arbeitnehmer an. Das Betriebsverfassungsgesetz gilt demnach auch für Betriebe von Unternehmen im Inland, die ihren Sitz im Ausland haben. Insoweit gilt das sogenannte Territorialitätsprinzip.

 

Rz. 6

Dagegen findet das Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich keine Anwendung auf im Ausland gelegene Betriebe deutscher Unternehmen. Auch für die dem deutschen Recht unterliegende Arbeitnehmer in ausländischen Betrieben bestehen keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats des inländischen Betriebs. Eine Ausnahme gilt aber im Fall der "Ausstrahlung des Betriebsverfassungsgesetzes", wenn z. B. ein Montagearbeiter vorübergehend von einem deutschen Betrieb ins Ausland entsendet wird. In diesem Fall bleibt der Inlandsbetriebsrat zuständig für die auf diesen Arbeitnehmer bezogenen Mitbestimmungsrechte. Unter Ausstrahlung versteht man die Ausdehnung des persönlichen Anwendungsbereichs des BetrVG auf Mitarbeiter von inländischen Betrieben, die im Ausland tätig werden. Auch diese Mitarbeiter gehören zu einem inländischen Betrieb, wenn sie nur vorübergehend im Ausland außerhalb einer betrieblichen Organisation beschäftigt werden. Ist der Auslandseinsatz zeitlich beschränkt (z. B. befristet) oder hat sich der inländische Arbeitgeber das Recht des jederzeitigen Rückrufs vorbehalten, stehen dem inländischen Betriebsrat die Beteiligungsrechte nach dem BetrVG zu. Wird dagegen der Arbeitnehmer für eine Tätigkeit nur im Ausland eingestellt, kommt eine Ausstrahlung des deutschen BetrVG nur dann in Betracht, wenn z. B. aufgrund einer Weisungsgebundenheit eine enge Bindung an den inländischen Betrieb erzeugt wird. Dagegen gehören Arbeitnehmer, die auf Dauer in einem ausländischen Betrieb eingesetzt werden, nicht zu den Arbeitnehmern eines inländischen Betriebs und unterfallen damit nicht dem BetrVG. Ob trotz Auslandsaufenthalt (noch) eine Beziehung zum Inlandsbetrieb besteht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

2.2 Persönlicher Geltungsbereich

 

Rz. 7

Der unter den Anwendungsbereich des BetrVG fallende Personenkreis wird durch den in § 5 BetrVG verwendeten Arbeitnehmerbegriff bestimmt. Danach sind Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 gelten als Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer oder ggf. als leitende Angestellte des öffentlichen Dienstes, die in privatrechtlichen Unternehmen tätig sind.

 

Rz. 8

Leiharbeitnehmer sind unter Beachtung von § 14 Abs. 1 AÜG keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG. Dennoch gelten einige Bestimmungen des BetrVG nach § 14 Abs. 2 und 3 AÜG für Leiharbeitnehmer, die im Betrieb des Entleihers tätig sind. Nach § 14 Abs. 1 AÜG bleibt die Eingliederung zu einem Inlandsbetrieb auch bestehen, wenn der Leiharbeitnehmer an einen im Ausland gelegenen Betrieb verliehen wird (BAG, Urteil v. 24.5.2018, 2 AZR 54/18).

Höchstrichterlich anerkannt ist, dass § 99 BetrVG auch auf Arbeitnehmer von Fremdfirmen anzuwenden ist, die als Erfüllungsgehilfen eines Dienst- oder Werknehmers im Betrieb des Auftraggebers tätig werden und so in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, dass dieser – zumindest teilweise – die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über deren Arbeitseinsatz trifft.[1]

 

Rz. 9

Nicht unter den Geltungsbereich fallen nach § 5 Abs. 3 BetrVG die leitenden Angestellten (vgl. § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG). Leitender Angestellter ist danach, wer entweder nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von in dem Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder wer Generalvollmacht oder Prokura hat, soweit die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. Ebenfalls als leitender Angestellter einzustufen ist, wer regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, soweit er dabei entweder die Entscheidung im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder diese maßgeblich beeinflusst. Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und leitenden Angestellten bereitet oftmals große Schwierigkeiten, da in der Praxis häufig Mitarbeiter als leitende Angestellte geführt werden, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BetrVG nicht erfüllen. Die Regelung in § 5 Abs. 3 BetrVG, erstreckt sich laut § 5 Abs. 3 Satz 3 auch auf Beamte und Soldaten, jedoch nicht auf Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.

 
Wichtig

Kom...

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