Rz. 182a

Zuständig für die Regelung der Vergütungsgrundsätze i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist regelmäßig der örtliche Betriebsrat, nicht aber der Gesamtbetriebsrat. Weder der arbeitsrechtliche noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründen eine originäre Befugnis des Gesamtbetriebsrats zur Verabschiedung von Bestimmungen i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (BAG, Urteil v. 23.3.2010, 1 ABR 82/08). Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann schon nicht zuständigkeitsbegründend wirken, da er gerade nur die Ausübung der bereits vorhandenen Befugnis begrenzt. Auch der Zweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, die Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren, erfordert nicht zwingend eine unternehmenseinheitliche Regelung durch den Gesamtbetriebsrat, sondern stellt wiederum nur bestimmte Anforderungen an die Ausübung dieses Rechts (BAG, a. a. O.). Ebenso wenig wird die Zuständigkeit durch einen tarifersetzenden Charakter einer Vergütungsregelung für AT-Angestellte oder durch die Schaffung eines Gesamtbudgets für die unternehmensweite Vergütung von Mitarbeitern geschaffen (BAG, Beschluss v. 18.5.2010, 1 ABR 96/08).

Umgekehrt kann der Gesamtbetriebsrat aber zuständig sein, wenn der Arbeitgeber zu einer freiwilligen Leistung bereit ist, wenn diese unternehmensweit erbracht wird (BAG, Beschluss v. 23.3.2010, 1 ABR 82/08) – der Grat zwischen Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates und derjenigen des Betriebsrates ist also schmal. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kann der Arbeitgeber nur nach den engen allgemeinen Regeln des § 50 BetrVG begründen.

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