Rz. 19

Nicht wählbar ist ein Arbeitnehmer, der am letzten Tag der Stimmabgabe nach einer Verurteilung in einem Strafverfahren nicht mehr die Fähigkeit besitzt, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Nach § 45 Abs. 1 StGB ist dies automatisch die Rechtsfolge, wenn ein Arbeitnehmer wegen eines Verbrechens zu einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird. Der Arbeitnehmer verliert dann für die Dauer von fünf Jahren nach Rechtskraft des Strafurteils die Wählbarkeit. In bestimmten Fällen kann ein Strafgericht diese Rechtsfolge auch bei anderen Delikten aussprechen (§ 45 Abs. 2 StGB). Ist gegen einen ausländischen Arbeitnehmer im Ausland ein entsprechendes Urteil ergangen, das nicht im Widerspruch zu deutschen Rechtsgrundsätzen steht, führt dies ebenfalls zu einem Verlust der Wählbarkeit.

 

Rz. 20

Der Leiharbeitnehmer, der mit Ablauf der zulässigen Höchstüberlassungsdauer zum Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes wird, verliert ab diesem Zeitpunkt seine Wählbarkeit im Betrieb des Verleihers, dessen Arbeitnehmer er nicht (mehr) ist.

 

Rz. 21

Ein Verlust der Wählbarkeit tritt nicht ein, wenn ein Arbeitnehmer in der Vergangenheit nach § 23 Abs. 1 BetrVG durch Beschluss des Arbeitsgerichts aus dem Betriebsrat ausgeschlossen worden ist; anderes dürfte gelten, wenn die Neuwahl des Betriebsrats gerade aus diesem Grunde erforderlich wird.

 

Rz. 22

Maßgeblich dafür, ob ein Arbeitnehmer wählbar ist, ist der Wahltag, nicht der Beginn der Amtszeit des Betriebsrats. Verliert der Arbeitnehmer, der in den Betriebsrat gewählt wurde, seine Wählbarkeit nach dem Wahltag, erlischt seine Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG.

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