Rz. 18

Besteht der Betrieb, in dem Betriebsratswahlen stattfinden, noch nicht sechs Monate, ist keinerlei Dauer der Betriebszugehörigkeit erforderlich. Wählbar sind dann alle Arbeitnehmer, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl (Erlass des Wahlausschreibens) im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen (§ 8 Abs. 2 BetrVG). Diese Sonderregelung des § 8 Abs. 2 gilt nur für neu errichtete Betriebe, nicht aber für einen Betriebsübergang auf einen anderen Arbeitgeber. Auch eine Betriebserweiterung reicht nicht aus, selbst, wenn sie sehr umfangreich ist. Erfüllt ist die Voraussetzung des § 8 Abs. 2 dagegen, wenn der neue Betrieb durch Ausgliederung eines Betriebsteils aus einem anderen Betrieb entsteht oder sich mehrere Betriebe unter Aufgabe ihrer Identität zu einem neuen Betrieb zusammenschließen (z. B. auch Zusammenschluss mehrerer Bauunternehmen zu einer ARGE). Umgekehrt ist eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit nicht entbehrlich, wenn Arbeitnehmer mit einem Betrieb oder Betriebsteil in einen anderen Betrieb eingegliedert werden. Die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers im eingegliederten Betrieb ist aber bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums zu berücksichtigen.

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