Rz. 10
Ebenfalls keine Betriebsversammlungen sind Versammlungen von Arbeitnehmergruppen, die sich von anderen Arbeitnehmern durch persönliche Merkmale unterscheiden und sich als solche versammeln.[1] Als einzige Formen einer an persönlichen Merkmalen der Beteiligten orientierten Versammlung sind die Jugend- und Auszubildendenversammlung nach § 71 BetrVG und die Schwerbehindertenversammlung in § 178 Abs. 6 SGB IX normiert. Daraus folgt, dass eine Versammlung bestimmter Arbeitnehmergruppen des Betriebs, wenn diese nicht einen selbstständigen Betriebsteil i. S. d. § 42 Abs. 2 BetrVG bilden, vom Gesetzgeber nicht gewollt ist (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.9.1983, 7 TaBV 12/82[2]). Der Betriebsrat hat daher nicht das Recht, alle Frauen, alle Angestellten, alle Arbeiter, alle ausländischen Arbeitnehmer usw. zu einer gemeinsamen Versammlung einzuberufen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.9.1983, 7 TaBV 12/82[3]).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen