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Ebenfalls keine Betriebsversammlungen sind Versammlungen von Arbeitnehmergruppen, die sich von anderen Arbeitnehmern durch persönliche Merkmale unterscheiden und sich als solche versammeln.[1] Als einzige Formen einer an persönlichen Merkmalen der Beteiligten orientierten Versammlung sind die Jugend- und Auszubildendenversammlung nach § 71 BetrVG und die Schwerbehindertenversammlung in § 178 Abs. 6 SGB IX normiert. Daraus folgt, dass eine Versammlung bestimmter Arbeitnehmergruppen des Betriebs, wenn diese nicht einen selbstständigen Betriebsteil i. S. d. § 42 Abs. 2 BetrVG bilden, vom Gesetzgeber nicht gewollt ist (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.9.1983, 7 TaBV 12/82[2]). Der Betriebsrat hat daher nicht das Recht, alle Frauen, alle Angestellten, alle Arbeiter, alle ausländischen Arbeitnehmer usw. zu einer gemeinsamen Versammlung einzuberufen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.9.1983, 7 TaBV 12/82[3]).

[1] Rieble, ArbuR 1995, 245, 247f.
[2] DB 1984, 409, 409f.
[3] DB 1984, 409, 409f.

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