Rz. 17

Das Gesetz lässt offen, wer die Entscheidung trifft, dass die Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz stattfindet. Da nach § 29 Abs. 2 BetrVG der Vorsitzende zur Sitzung einlädt und er auch den Ort der Sitzung bestimmt, ist auch er es, der bestimmt, dass die Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird. Davon abweichend kann auch eine Regelung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats getroffen werden. Die Entscheidung hat der Vorsitzende nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei hat er die Regelungen der Geschäftsordnung zu beachten.[1]

Zudem muss der Vorsitzende im Falle einer rein virtuellen Sitzung sicherstellen, dass alle teilnahmeberechtigten Betriebsratsmitglieder die Möglichkeit haben, an dieser Konferenz virtuell teilzunehmen. Ist das nicht der Fall, darf er – solange das Betriebsratsmitglied nicht über die nötigen Telekommunikationsmittel verfügt – keine Sitzung als reine Videokonferenz einberufen. Macht er es dennoch, sind die Beschlüsse unwirksam, weil ein Betriebsratsmitglied von der Sitzungsteilnahme ausgeschlossen ist.

Im Falle einer Hybridsitzung reicht es aus, dass das Betriebsratsmitglied an der Sitzung in Präsenz teilnehmen kann. Der Arbeitgeber hat das Betriebsratsmitglied im Falle einer virtuellen Teilnahme an der Sitzung mit dem entsprechenden mobilen Endgerät auszustatten, wobei ein geeignetes Smartphone bereits ausreichend ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen scheidet eine Sitzung in Anwendung von § 30 Abs. 2 BetrVG aus. Das ist immer dann der Fall, wenn geheime Abstimmungen im Betriebsrat anstehen (§ 27, § 38 BetrVG), denn diese sind nach § 30 BetrVG nicht durchführbar.[2]

Überwiegend wurde angenommen, dass § 129 BetrVG auf Wahlen innerhalb des Betriebsrats generell keine Anwendung findet, also auch nicht auf die nicht zwingend geheim durchzuführenden Wahlen des Vorsitzenden oder Stellvertreters nach § 26 Abs. 1 BetrVG. Begründet wird diese Auffassung damit, dass Wahlen keine Beschlüsse seien.[3] Das ist nicht zwingend, denn die §§ 33, 29 Abs. 2 BetrVG finden auf Wahlen innerhalb des Betriebsrats gleichwohl Anwendung. Der Sache nach sieht das BetrVG zahlreiche offene Wahlen vor, wie die der Entsendung von Mitgliedern in den Wirtschaftsausschuss, der Entsendung der Vertreter in den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder der Benennung von Beisitzern einer Einigungsstelle. Zudem spricht § 33 Abs. 1 BetrVG nunmehr allgemein davon, dass die virtuell teilnehmenden Betriebsratsmitglieder anwesend sind und § 30 Abs. 2 regelt - anders als noch § 129 BetrVG - nicht mehr die Beschlussfassung auf virtuellem Weg, sondern ganz allgemein die Durchführung der Betriebsratssitzung. Daraus wird zurecht geschlossen, dass nunmehr auch Wahlen bei virtuellen Sitzungen möglich sind.[4]

 

Rz. 18

Die Entscheidung, per Video- oder Telefonkonferenz an einer (hybriden) Präsenzsitzung teilzunehmen, trifft das einzelne Betriebsratsmitglied eigenverantwortlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Will das Betriebsratsmitglied davon Gebrauch machen, muss es das dem Vorsitzenden so rechtzeitig mitteilen, dass dieser die nötigen technischen Voraussetzungen schaffen kann. Dabei hat das Betriebsratsmitglied - vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Geschäftsordnung - keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Teilnahme, sodass auch eine Zuschaltung im Wege der Telefonkonferenz ausreichend ist. Entscheidet sich das Betriebsratsmitglied bei einer hybriden Sitzung für die Teilnahme an der Präsenzsitzung, so gilt nach § 30 Abs. 3 BetrVG die Teilnahme als erforderlich. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber nicht die Erstattung von Kosten, insbesondere Reisekosten zur Präsenzsitzung mit der Begründung verweigern darf, eine virtuelle Teilnahme wäre kostengünstiger gewesen.

 

Rz. 19

Der Arbeitgeber hat auf die Art der Durchführung der Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz bzw. die Teilnahme an einer Präsenzsitzung regelmäßig keinen Einfluss. Vor allem kann er nicht verlangen, statt einer Präsenz- eine virtuelle Sitzung durchzuführen. Will der Betriebsrat eine Präsenzsitzung abhalten, hat der Arbeitgeber dafür die nötigen Räume zur Verfügung zu stellen. Er kann nicht einwenden, der Betriebsrat solle doch – vor allem aus Kostengründen – eine Video- oder Telefonkonferenz durchführen oder umgekehrt eine Präsenzsitzung abhalten.

[1] a.A. Boemke/Roloff/Haase, "Virtual reality" in der formellen Betriebsverfassung - nicht ohne Geschäftsordnung NZA 2021, 827, 829.
[2] LAG Berlin-Brandenburg v. 24.8.2020, 12 TaBVGa 1015/20; ablehnend auch Däubler/Klebe NZA 2020, 545.
[3] So Fitting BetrVG, § 33 Rz. 10.
[4] Boemke/Roloff/Haase, "Virtual reality" in der formellen Betriebsverfassung - nicht ohne Geschäftsordnung NZA 2021, 827, 832.

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