Rz. 17

Ein Restmandat kann auch bei der Zusammenlegung von Betrieben entstehen. Auch in diesem Fall, der stets eine Betriebsänderung nach § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG darstellt, bedarf die Wahrung der Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG der Erhaltung eines Restmandats. Entsteht also aus zwei Betrieben durch Zusammenlegung ein neuer Betrieb, sind die bisherigen Betriebsräte für die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG im Rahmen eines Restmandats zuständig.

 

Rz. 18

Im Falle der Zusammenlegung von Betrieben entsteht nach § 21a Abs. 2 BetrVG regelmäßig ein Übergangsmandat des Betriebsrats des größten der beteiligten Betriebe. Dieser kann jedoch im Hinblick auf die anderen beteiligten Betriebe kein Restmandat wahrnehmen. Hinsichtlich seines „alten” Betriebs übt er dagegen neben dem Übergangsmandat auch das Restmandat aus.[1] Hinsichtlich der übrigen Betriebsteile tun dies deren bisherige Betriebsräte. Bestand dort kein Betriebsrat, kommt die Ausübung eines Restmandats insoweit nicht in Betracht.

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