Rz. 89

Abfindungen, die nach einem Sozialplan wegen Entlassungen gezahlt werden, sind steuerpflichtiges Einkommen. Abfindungen zählen jedoch steuerrechtlich nach wie vor als Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu den außerordentlichen Einkünften. Gemäß § 34 Abs. 1 EStG ist die darauf entfallende Einkommensteuer nach einer sogenannten Fünftelungsregelung zu berechnen. Danach ermittelt sich die Steuer wie folgt:

  • Zunächst ist eine Vergleichsrechnung anzustellen. Es ist die Einkommensteuer des Arbeitnehmers einmal ohne Berücksichtigung der Abfindung und einmal zuzüglich einem Fünftel des Abfindungsbetrags zu errechnen.
  • Die Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen ist zu ermitteln.
  • Das Fünffache der Differenz ist der Einkommensteuer ohne Berücksichtigung hinzuzurechnen. Maßgeblich für die Versteuerung ist das Jahr, in dem die Abfindung gezahlt wird.
 

Rz. 90

Um in den Genuss der genannten Steuererleichterung zu kommen, ist die Abfindung grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum (in der Regel Kalenderjahr) zu zahlen, die Zahlung darf sich nicht ratenweise über mehrere Veranlagungszeiträume erstrecken. Steuerlich werden alle Zahlungen gemeinsam beurteilt. Daher sind auch andere, in anderen Veranlagungszeiträumen gezahlte Entschädigungsleistungen steuerschädlich. Das gilt nach Auffassung des BFH dann nicht, wenn neben einer Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren Veranlagungszeiträumen Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden (BFH, Urteil v. 24.1.2002, XI R 43/99).

Im Übrigen gelten die vorgenannten Grundsätze nicht nur dann, wenn ein Abfindungsanspruch aufgrund einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung besteht, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag abschließt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge