Rz. 33

In Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat einen Berater zu seiner Unterstützung hinzuziehen (§ 111 S. 2 BetrVG). Die Kosten trägt der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG. Der Betriebsrat hat damit einen Anspruch auf den Berater, er muss nicht eine Einigung mit dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 3 BetrVG erzielen. Dennoch ist der Betriebsrat bei der Hinzuziehung wie bei allen Maßnahmen an den Grundsatz der Erforderlichkeit gebunden. Er darf nicht willkürlich Kosten für den Arbeitgeber verursachen, die nicht erforderlich sind[1]. Das betrifft sowohl das "Ob" als auch die Person des Beraters und den Umfang der Beratung. Gegenstand der Tätigkeit des Beraters ist die Betriebsänderung, nicht der Sozialplan. Der Berater kann daher zusammen mit dem Betriebsrat daher auch Alternativen zu der geplanten Betriebsänderung entwickeln und vorschlagen. Die Hinzuziehung erfordert einen wirksamen Beschluss des Betriebsrats über Person und Gegenstand der Tätigkeit des Beraters.

 

Rz. 34

Über die Qualifikation des Beraters enthält das Gesetz keine Aussagen. Der Berater kann also Techniker ebenso wie Betriebswirt oder Arbeitsrechtler sein. Im Rahmen der Erforderlichkeit kann der Betriebsrat auch wählen, ob er einen gewerkschaftlichen Berater oder einen freien Rechtsanwalt o. Ä. hinzuzieht. Der Berater ist an die Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG gebunden (§ 111 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG, § 80 Abs. 4 BetrVG).

 

Rz. 35

Nimmt der Betriebsrat eine nach § 111 Satz 2 BetrVG erforderliche Beratung in Anspruch, hat er gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch auf Freistellung vom Beraterhonorar. Im Fall der Beschäftigung eines Rechtsanwalts richtet sich das Honorar, von dem der Betriebsrat freizustellen ist, grundsätzlich nach § 20 BRAGO bzw. den entsprechenden Regelungen des RVG (Hess. LAG, Beschluss v. 19.2.2004, 9 TaBV 95/03). Vereinbart der Betriebsrat mit dem von ihm eingeschalteten Rechtsanwalt ein über die gesetzlichen Gebühren hinausgehendes Honorar, hat er hinsichtlich der Differenz keinen Anspruch auf Freistellung und muss, wenn der Arbeitgeber insoweit die Kostentragung verweigert, diese selbst tragen.

 

Rz. 36

Der Betriebsrat hat ggf. auch Anspruch auf Hinzuziehung mehrerer Berater, wenn das wegen der unterschiedlichen Fragestellungen erforderlich ist.

Betriebsräte in Unternehmen mit weniger als 300 Arbeitnehmern müssen nach den allgemeinen Regeln des § 80 Abs. 3 BetrVG Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erzielen (§ 111 Satz 2 Halbsatz 3 BetrVG)[2].

Für die Praxis ist zu empfehlen, dem Betriebsrat grundsätzlich eine rechtliche Beratung zuzugestehen, weil der Betriebsrat kaum in der Lage ist, die rechtlich komplexen Anforderungen ausreichend zu überblicken und aus Unsicherheit eine Blockadehaltung einnimmt und so wertvolle Zeit für die Restrukturierung des Unternehmens verloren geht.

[1] Zur persönlichen Haftung der Betriebsratsmitglieder, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen BGH Urteil v. 25.10.2012, III ZR 266/11; NZA 2012, 1382.
[2] Fitting § 111 Rz. 121; Richardi/Annuß, § 111 Rz. 54.

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