Rz. 36

Die Regelung entspricht weitgehend § 111 Nr. 3 BetrVG, der allerdings nur betriebsbezogen formuliert ist.[1] Mit dem "Zusammenschluss von Unternehmen" werden Verschmelzung und Vermögensübertragung erfasst (§§ 2 ff., 174 ff. UmwG). Eine Spaltung von Unternehmen ist die Aufspaltung, die Abspaltung oder die Ausgliederung (§§ 123 ff. UmwG). Nicht erfasst wird der Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG), hierfür kann aber § 106 Abs. 3 Nr. 10 greifen.[2]

[1] Vgl. die dortigen Anmerkungen, Rz. 16, 17.
[2] Richardi/Annuß, § 106 Rz. 53.

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