Rz. 90

Der Arbeitnehmer kann seine Kündigungsschutzklage nach § 496 ZPO auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts anbringen. Die Aufnahme der Klage erfolgt durch den Rechtspfleger, vgl. § 24 Abs. 2 Nr. 2 RPflG. Der Arbeitnehmer muss persönlich beim Arbeitsgericht erscheinen; eine telefonische Klageerhebung ist unzulässig. Eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist auch bei anwaltlicher Vertretung des Arbeitnehmers möglich.[1]

[1] Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, § 496 ZPO Rz. 2.

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