Rz. 59

Ausnahmsweise fingiert das Gesetz die Zustimmung zur Kündigung, wenn die Behörde nicht rechtzeitig über den Antrag auf Zustimmung entscheidet, vgl. §§ 171 Abs. 5 Satz 2, 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX.

 

Rz. 60

Weiß der Arbeitnehmer in einem solchen Fall, wann der Arbeitgeber den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gestellt hat, gilt der Zeitpunkt, zu dem die Zustimmung gesetzlich fingiert wird, als "Bekanntgabe" der Behördenentscheidung i. S. v. § 4 Satz 4 KSchG. Ab diesem Zeitpunkt läuft die 3-Wochen-Frist zur Klageerhebung. Schließlich ist der Arbeitnehmer bei entsprechender Kenntnis in der Lage, den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustimmungsfiktion zu berechnen.[1] Die 3-Wochen-Frist wird auch dadurch in Gang gesetzt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Eintritt der Zustimmungsfiktion in Kenntnis setzt.[2]

 

Rz. 61

Hat der Arbeitnehmer dagegen keine Kenntnis vom Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung, fehlt es an einer Bekanntgabe nach § 4 Satz 4 KSchG. Die 3-Wochen-Frist beginnt nicht zu laufen[3]; der Arbeitnehmer kann die Kündigung bis zur zeitlichen Grenze der Verwirkung angreifen[4].

[1] Preis, NZA 2004, 195, 196; unklar KR/Klose, § 4 KSchG Rz. 279, der eine entsprechende Information des Arbeitnehmers verlangt, wobei nicht deutlich wird, ob hiermit die Information über die Antragstellung oder die Mitteilung über den Eintritt der Zustimmungsfiktion gemeint ist.
[2] Linck/Krause/Bayreuther/Linck, KSchG, 16. Aufl. 2019, § 4 KSchG Rz. 127.
[3] Kritisch Zeising/Kröpelin, DB 2005, 1626, 1628; HWK/Quecke, Arbeitsrecht, § 4 KSchG Rz. 41 f..
[4] BAG, Urteil v. 13.2.2008, 2 AZR 864/06, BAGE 125, 345, NZA 2008, 1055 (Os. 1).

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