Rz. 7

Zu Kampagne-Betrieben sind diejenigen Betriebe zu rechnen, deren Arbeitsanfall auf eine bestimmte Zeitspanne im Kalenderjahr beschränkt ist. Insbesondere sind hiervon Betriebe erfasst, die aufgrund ihres Produktionsablaufs keine Beschäftigung mehr haben, wenn die Zufuhr an Rohstoffen und deren Verarbeitung endet.[1] Dies ist insbesondere der Fall bei landwirtschaftsnahen Produktionsbetrieben, wie z. B. Fischräuchereien und -salzereien, Gemüse- und Fruchtkonserven, Stärke- und Zuckerfabriken. I. d. R. dauert hier die Produktionstätigkeit lediglich einige Monate im Kalenderjahr. Daneben sind unter Kampagne-Betrieben auch Dienstleistungsbetriebe zu verstehen, deren Dienstleistungen nur in bestimmten Zeiten in Betracht kommen, wie z. B. anlässlich einer Messe oder während der Ferienzeit.[2] Die zeitliche Dauer der Kampagne-Frist hängt dabei jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.[3]

[1] FW KSchG 22.6; KR/Weigand/Heinkel, 22 KSchG Rz. 11; APS/Moll, § 22 KSchG Rz. 5; LKB/Bayreuther, KSchG, § 19 KSchG Rz. 6; ErfK/Kiel, § 22 KSchG Rz. 2.
[2] Vgl. APS/Moll, § 22 KSchG Rz. 5; KR/Weigand/Heinkel, § 22 KSchG Rz. 11.
[3] KR/Weigand/Heinkel, § 22 KSchG Rz. 11; ErfK/Kiel, § 22 KSchG Rz. 2.

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