Rz. 2

Die Regelung in § 22 KSchG entspricht nahezu vollständig den Vorläuferbestimmungen in § 20 Abs. 4 AOG bzw. § 20 KSchG 1951. Anders als die Vorläuferbestimmungen enthält § 22 KSchG allerdings keine Definition der Begriffe "Saisonbetrieb" bzw. "Kampagne-Betrieb". Vielmehr wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in § 22 Abs. 2 Satz 2 KSchG ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine entsprechende Begriffsbestimmung vorzunehmen. Da hiervon aber bislang kein Gebrauch gemacht wurde, sind bei der Beurteilung der Frage, welche Betriebe als Saison- oder Kampagne-Betriebe gelten, die bislang in Literatur und Rechtsprechung – insbesondere auch zu den Vorläuferbestimmungen – entwickelten Grundsätze weiterhin anzuwenden.[1]

[1] FW KSchG 22.3; KR/Weigand/Heinkel, 13. Aufl 2022, § 22 KSchG Rz. 2; LKB/Bayreuther, KSchG, 16. Aufl. 2019, § 22 KSchG Rz. 5; ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 22 KSchG Rz. 2.

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