Rz. 742

Ein anderer freier Arbeitsplatz sperrt die Möglichkeit zur Kündigung nur dann, wenn er mit dem bisherigen vergleichbar ist, d. h. eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers auf diesem Arbeitsplatz möglich ist. Welcher Arbeitsplatz vergleichbar, d. h. gleichwertig ist, richtet sich nach der Ausgestaltung des dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegenden Arbeitsvertrags und der persönlichen und fachlichen Eignung des betroffenen Arbeitnehmers. Vergleichbar ist ein Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts gemäß § 106 GewO den Arbeitnehmer ohne Änderung seines Arbeitsvertrags weiterbeschäftigen kann, er also dieselben Qualifikationsanforderungen an den Arbeitnehmer stellt, wie dies der bislang inne gehabte Arbeitsplatz von ihm abverlangte.[1]

 

Rz. 743

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Beförderung und Weiterbeschäftigung auf einem Arbeitsplatz zu höherwertigen Bedingungen.[2] Der Bestandsschutz nach § 1 KSchG soll dem Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beschäftigung und Vergütung sichern, ihn aber nicht besserstellen.[3] Der Arbeitgeber hat daher regelmäßig nur Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu gleichwertigen oder schlechteren Bedingungen zu prüfen.

 

Rz. 744

Dabei unterliegt die Gestaltung des Anforderungsprofils für den freien Arbeitsplatz der lediglich auf offenbare Unsachlichkeit zu überprüfenden Unternehmerdisposition des Arbeitgebers. Soweit für die sachgerechte Erledigung der Arbeitsaufgabe bestimmte persönliche oder sachliche Voraussetzungen erforderlich sind, kann die unternehmerische Entscheidung, welche Anforderungen an den potenziellen Stelleninhaber zu stellen sind, nur auf offenbare Unsachlichkeit gerichtlich überprüft werden. Die Entscheidung des Arbeitgebers, bestimmte Tätigkeiten nur von Arbeitnehmern mit bestimmten Qualifikationen ausführen zu lassen, ist von den Arbeitsgerichten grundsätzlich jedenfalls dann zu respektieren, wenn die Qualifikationsmerkmale einen nachvollziehbaren Bezug zu den auszuführenden Arbeiten haben.[4]

 

Beispiel

Nach BAG, Urteil v. 5.10.1995, 2 AZR 269/95:

Der Arbeitgeber betreibt ein Verlagshaus. Nachdem er ein neues rechnergesteuertes Redaktionssystem eingeführt hat, legt er die bisherige Satzabteilung still. Die früheren Satzarbeiten werden nunmehr rechnergesteuert von Redakteuren übernommen, deren Vergütung um 5 % oberhalb der Vergütung einer Fachkraft aus der früheren Satzabteilung liegt. Sämtlichen Fachkräften aus der Satzabteilung kündigt der Arbeitgeber daraufhin. Im Rahmen der Kündigungsschutzverfahren berufen sich die Fachkräfte auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in der Redaktion. Der Arbeitgeber verweist vergeblich auf eine fehlende Vergleichbarkeit aufgrund der höheren Vergütung, denn die Höhe der Vergütung hat nur indizielle Bedeutung. Ausschlaggebend ist die tätigkeitsbezogene Funktion. Kann der Facharbeiter aufgrund seiner Fähigkeiten in der Redaktion eingesetzt werden, kommt eine Weiterbeschäftigung in Betracht.

[2] BAG, Urteil v. 23.11.2004, 2 AZR 38/04, zu B I 2 a) der Gründe; BAG, Urteil v. 21.9.2000, 2 AZR 385/99, zu B IV 2 a) der Gründe; KR/Rachor, § 1 KSchG Rz. 237; ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rz. 252; SPV/Preis, § 2 KSchG Rz. 993; BeckOK ArbR/Rolfs, Stand: 1.3.2024, § 1 KSchG Rz. 388; Dornbusch/Krumbiegel/Löwisch/Kaiser, § 1 KSchG Rz. 157.
[3] BAG, Urteil v. 18.10.2000, 2 AZR 465/99, zu II 1 c) bb) der Gründe.
[4] BAG, Urteil v. 24.6.2004, 2 AZR 326/03, zu B II 2 a) der Gründe; BAG, Urteil v. 5.10.1995, 2 AZR 269/95, zu II 3 a) der Gründe.

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