Rz. 171
Wirksame Kündigungserklärung
Inhalt[1]
Form[2], § 623 BGB
Abgabe/Zugang[3]
Wirksamkeitsfiktion bei Ablauf der Klagefrist
Ordnungsgemäße Erhebung der Kündigungsschutzklage[4], §§ 4, 7 KSchG
Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage[5], § 5 KSchG
Kündigungsgrund
Ordentliche Kündigung[6]:
§ 1 KSchG anwendbar: Sozialwidrigkeit § 1 KSchG nicht anwendbar: Sittenwidrigkeit, Treuwidrigkeit[7], §§ 138, 242 BGB Außerordentliche Kündigung[8], § 626 BGB
Sonstige Wirksamkeitsvoraussetzungen
Allgemeine Vorschriften:
Geschäftsfähigkeit[9], §§ 105, 111 BGB
Nichtigkeit der Kündigungserklärung nach Anfechtung[10], § 142 Abs. 1 BGB
Stellvertretung[11], §§ 164 ff. BGB
Kündigung wegen des Betriebsübergangs[12], § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB
Einhaltung der Kündigungsfrist[13], § 622 BGB
Verstoß gegen ein Maßregelungsverbot, § 612a BGB, § 7 Abs. 7 Satz 3 ArbZG, §§ 5, 11 TzBfG[14]
Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG)[15], des Personalrats (je nach PersVG), der Mitarbeitervertretung (nach MVG oder MAVO)
Kündigung wegen der Gewerkschaftszugehörigkeit, Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG
Verstoß gegen Beschränkungen des Kündigungsrechts laut Einzelvertrag oder Tarifvertrag
Der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Personen:
Kündigung eines befristet Beschäftigten, § 15 Abs. 3 TzBfG
Kündigung betrieblicher Funktionsträger[16], § 15 i. V. m. § 103 BetrVG
Kündigung eines Wehrdienstleistenden[17], §§ 2, 16, 16a ArbPlSchG
Kündigung während einer Eignungsübung, § 2 EÜG
Kündigung einer Schwangeren oder einer jungen Mutter bzw. nach Fehlgeburt[18], § 17 MuSchG[19]
Kündigung eines Elternteils in der Elternzeit[20], § 18 BEEG
Kündigung eines Arbeitnehmers während der Pflegezeit oder der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, § 5 PflegeZG[21]
Kündigung des Datenschutzbeauftragten[22], § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG
Kündigung eines Auszubildenden[23], §§ 20 ff. BBiG
Kündigung in der Insolvenz[24], § 113 InsO
Kündigung eines schwerbehinderten Menschen: Zustimmung des Integrationsamtes gem. §§ 168 ff. SGB IX[25], Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX[26]
Kündigung eines Arbeitnehmers mit Bergmannsversorgungsschein, § 11 BVSG NW
Kündigung eines Abgeordneten[27], Art. 48 Abs. 2 Satz 2 GG
Rz. 172
Nach der Rechtsprechung des BAG ist – jedenfalls im Anwendungsbereich des KSchG – nicht zu prüfen, ob die Kündigung gem. § 134 BGB i. V. m. den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unwirksam ist. Die Diskriminierungsverbote sollen nicht als eigene Unwirksamkeitsnormen angewendet werden. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 4 AGG. Die Diskriminierungsverbote des AGG – einschließlich der ebenfalls im AGG vorgesehenen Rechtfertigungen für unterschiedliche Behandlungen – sind bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Kündigungsschutzgesetzes in der Weise zu beachten, dass sie Konkretisierungen des Begriffs der Sozialwidrigkeit darstellen (BAG, Urteil v. 6.11.2008, 2 AZR 523/07[28]). Folglich kann nach der Rechtsprechung des BAG nicht der Fall eintreten, dass die Kündigung zwar sozial gerechtfertigt, aber wegen einer Diskriminierung unwirksam ist. Vielmehr kann eine diskriminierende Kündigung nicht sozial gerechtfertigt sein. Zur Kündigung wegen Leistungsmängeln und Entschädigung nach § 15 AGG wegen einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung (Adipositas) vgl. ArbG Düsseldorf, Urteil v. 17.12.2015, 7 Ca 4616/15 sowie EuGH, Urteil v. 18.12.2014, C-354/13 (FOA). Zur Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten bei Behinderung (Adipositas) vgl. EuGH, Urteil v. 18.1.2018, C-270/16 (Ruiz Conejero).
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der gesetzlichen Wartezeit des § 1 KSchG oder im Kleinbetrieb, kann die Kündigung diskriminierend und damit gem. § 134 BGB i. V. m. §§ 7, 1, 3 AGG unwirksam sein. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen der HIV-Infektion des Arbeitnehmers kündigt (Diskriminierung wegen einer Behinderung), obwohl er durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Arbeitnehmers trotz seiner Behinderung ermöglichen kann (BAG, Urteil v. 19.12.2013, 6 AZR 190/12[29]). Ein Indiz für eine Altersdiskriminierung liegt vor, wenn die Pensionsberechtigung des Arbeitnehmers in der Kündigungserklärung erwähnt wird.[30]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen