Rz. 99

Entspricht der Aufhebungsvertrag nicht der gesetzlichen Schriftform, ist er ebenso unheilbar nichtig. Das hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde, sondern fortbesteht. Hinsichtlich der Vergütungsansprüche gilt der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Der Arbeitnehmer hat mangels ausdrücklichen Arbeitsangebots keine Ansprüche nach § 615 Satz 1 BGB auf sog. "Annahmeverzugslohn". Dasselbe gilt, wenn das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrags zwischen den Arbeitsvertragsparteien streitig ist; hier bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers i. d. R. eines tatsächlichen Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer.[1]

 

Rz. 100

Haben die Parteien trotz Nichtigkeit des Auflösungsvertrags Leistungen erbracht (z. B. Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber), sind diese nach Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) zurückzugewähren. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Leistende positive Kenntnis über die Formnichtigkeit des Vertrags hatte (§ 814 Alt. 1 BGB).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge