Rz. 18

Die Dienstverhinderung muss ohne Verschulden des Arbeitnehmers / Dienstpflichtigen eingetreten sein. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Arbeitnehmer gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstoßen hat. Insoweit gilt derselbe Verschuldensbegriff wie im Rahmen von § 3 Abs. 1 EFZG[1]. Es handelt sich um ein Verschulden gegen sich selbst, allerdings beschränkt auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Das Verschulden muss sich dabei auf den Verhinderungsgrund beziehen (BAG, Urteil v. 11.8.1988, 8 AZR 721/85[2]).

[1] Vgl. hierzu Reinhard, § 3 EFZG, Rz. 80- 98.
[2] NZA 1989, 54.

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