Rz. 4
Außerhalb des Arbeitsrechts ist § 616 BGB insbesondere für Organmitglieder juristischer Personen, z. B. GmbH-Geschäftsführer, bedeutsam. Diese sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. § 616 BGB gewährt einem Geschäftsführer einer GmbH einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung im Krankheitsfall (vgl. z. B. BGH, Urteil v. 11.7.1953, II ZR 126/52[1]). Dies gilt für jeden GmbH-Geschäftsführer, unabhängig davon, ob er zugleich Gesellschafter der GmbH ist oder nicht. In der Praxis ist die Frage der Vergütungsfortzahlung bei Verhinderung aber häufig bereits im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geregelt. Die einzelvertragliche Regelung geht insoweit dann § 616 BGB vor[2].
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