Rz. 19

Nach Satz 1 erhält der Dienstverpflichtete einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Nach dem Lohnausfallprinzip ist die Vergütung zu zahlen, die der Dienstpflichtige bei Weiterarbeit erzielt hätte.[1] Hinzu kommen können Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Nichtzahlung der Vergütung im Zeitraum des Annahmeverzugs, namentlich auch Verzugszinsen. Entgeltansprüche für den Zeitraum des nicht nehmbaren Urlaubs fallen indes nicht in den Anwendungsbereich von § 615 BGB und lösen dementsprechend nicht die Rechtsfolge der Zahlung der Vergütung aus.[2]

 
Hinweis

In welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich grundsätzlich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Diese bestimmt den zeitlichen Umfang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen.[3] Allerdings sind dabei die gesetzlichen Ruhepausen des § 4 ArbZG zu beachten.[4]

Maßgeblich ist der Bruttoverdienst. Bei zeitlohnbestimmten Dienstleistungen ist der regelmäßige Stunden-, Tages-, Wochen- oder Monatsverdienst zu zahlen. Dieser umfasst auch Provisionen, Gratifikationen und vermutlich geleistete Überstunden und Zulagen.[5] Bei nicht abgerufener Arbeitszeit aus einem Arbeitszeitkonto kann nur der Bruttolohn verlangt werden, exklusive der Zuschläge.[6] Dagegen sind Aufwendungen, die mit der tatsächlichen Arbeitsleistung verknüpft sind, nicht zu zahlen. Hierzu gehören u. a. Schmutzzulagen, Fahrtkosten und Essenszuschüsse. Im Falle schwankender Vergütungen, ist die Höhe des Verdienstausfalls nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen.[7] Ein Anhaltspunkt für die Berechnung kann sich aus dem vom Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Annahmeverzugs erhaltenen Verdienst ergeben. Der nach § 615 Satz 1 BGB geschuldete Annahmeverzugslohn wird zum selben Zeitpunkt fällig, in dem auch der übliche Arbeitslohn bei ordnungsgemäßer Abwicklung fällig geworden wäre.[8] Unzulässig ist die nachträgliche Anrechnung von Urlaub auf die Dauer des Annahmeverzugs.

 
Hinweis

Da der Urlaub an das Kalenderjahr gebunden ist, muss der Arbeitnehmer auch während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers seinen Urlaubsanspruch geltend machen, um sich einen Schadensersatzanspruch zu erhalten.[9]

[1] ErfK/Preis, § 615 BGB, Rz. 76; MünchKomm/Henssler, § 615 BGB, Rz. 56.
[2] Bezüglich der Verzugszinsen BAG, Urteil v. 24.6.2021, 5 AZR 385/20, NZA 2021, 1488; zum Urlaubsanspruch BAG, Urteil v. 21.5.2019, 9 AZR 579/16, AP § 7 BurlG Nr. 90.
[5] Erman/Riesenhuber, § 615 BGB, Rz. 45; MünchKomm/Henssler, § 615 BGB, Rz. 63.
[6] BAG, Urteil v. 19.9.2018, 10 AZR 496/17, AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 52.

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