Rz. 3

Im Arbeitsrecht bestehen zu § 614 BGB einige Sonderregeln. Gem. § 64 Satz 1 HGB ist Handlungsgehilfen das Gehalt am Ende des Monats zu zahlen. Nicht maßgeblich ist dabei der Schluss des Kalendermonats, sondern der Tag, an dem ein Monat seit Dienstantritt bzw. Zahlung des letzten Gehalts verstrichen ist. Üblicherweise werden die Parteien jedoch einen Kalendermonatsbezug vereinbaren. Für Seeleute sowie Arbeitnehmern auf Binnenschiffen finden sich abweichende Regelungen in den §§ 37 ff. SeeArbG bzw. § 24 BinSchG. Eine Ausnahme existiert auch im Bereich der Ausbildungsvergütung. Sie ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen (vgl. § 18 Abs. 1, 2 BBiG). Bei Pflegebetrieben, die dem Geltungsbereich der 3. PflegeArbbV unterfallen, wird gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 3. PflegeArbbV das Mindestentgelt für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu entrichten ist. Die Entrichtung des Urlaubsentgelts hat gem. § 11 Abs. 2 BUrlG vor Antritt des Urlaubs zu erfolgen. Von dieser Regelung darf zuungunsten des Arbeitnehmers nur in Tarifverträgen abgewichen werden (vgl. § 13 Abs. 1 BUrlG). Das MiLoG enthält in § 2 MiLoG Regelungen, die § 614 BGB ergänzen. Auch in der Altersteilzeit wird von § 614 BGB durch § 2 Abs. 2 AltTZG abgewichen.

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