Rz. 3

Voraussetzung für die Rechtsfolge des § 612 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich ein rechtswirksamer Vertrag über Dienste, dessen Zustandekommen sich nach den allgemeinen Vorschriften beurteilt und damit auch konkludent erfolgen kann. Die Norm betrifft mithin den Fall, dass eine wirksame Vereinbarung allein hinsichtlich der Vergütung fehlt, während eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Erbringung von Diensten bestehen muss.[1]

 
Hinweis

Entgegen dem Wortlaut wird § 612 Abs. 1 BGB sowohl im Fall einer unwirksamen Vereinbarung über Dienste als auch bei einer unwirksamen Vergütungsvereinbarung angewandt.[2]

[1] Staudinger/Richardi/Fischinger, 2016, § 612 BGB Rz. 11; MünchKomm/Müller-Glöge, 7. Aufl. 2016, § 612 BGB Rz. 5.
[2] BAG, Urteil v. 20.4.2011, 5 AZR 171, AP EntgeltFG § 3 Nr. 25 m. Anm. Schmitt.

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