Rz. 82

Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, innerhalb dessen der Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung findet, ist regelmäßig das Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Ruhestandsverhältnis, etwa bei der Betrieblichen Altersversorgung.[1] Keine Gleichbehandlungspflicht besteht bei Einstellungen, da diese erst das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer begründen.[2] Ein hinreichendes Rechtsverhältnis bilden auch die nachwirkenden Pflichten und Bindungen eines gekündigten oder aus anderem Grund beendeten Arbeitsverhältnisses. Auch Wiedereinstellungsansprüche können daher an den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sein.[3]

[1] Vogelsang in Schaub, ArbRHdb, § 274, Rz. 13; Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 578.
[3] A. A. wohl Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 578.

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