Rz. 82
Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, innerhalb dessen der Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung findet, ist regelmäßig das Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Ruhestandsverhältnis, etwa bei der Betrieblichen Altersversorgung.[1] Keine Gleichbehandlungspflicht besteht bei Einstellungen, da diese erst das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer begründen.[2] Ein hinreichendes Rechtsverhältnis bilden auch die nachwirkenden Pflichten und Bindungen eines gekündigten oder aus anderem Grund beendeten Arbeitsverhältnisses. Auch Wiedereinstellungsansprüche können daher an den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sein.[3]
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