Rz. 194

Der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer zu vertragsgerechter Beschäftigung verpflichtet. Bei Betriebsstörungen ist daher Unmöglichkeit gegeben. Der Erwerb eines Anspruchs gegen einen externen Dienstleister macht dem Arbeitgeber hingegen die Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs nicht unmöglich.[1] Die Beschäftigungspflicht entfällt – unter Berücksichtigung der unternehmerischen Freiheit[2] – bereits nach einer an den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen orientierten Interessenabwägung, wenn schutzwürdige, das Interesse des Arbeitnehmers überwiegende Arbeitgeberinteressen vorliegen.[3] Erfüllt der Arbeitgeber die Beschäftigungspflicht nicht, so haftet er bei einem verschuldeten Leistungsausschluss auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, 283 BGB.

 

Rz. 195

Erkundigt sich der Arbeitnehmer vor einer Vertragsänderung beim Arbeitgeber über die rechtlichen Folgen seiner Rechtshandlungen, haftet der Arbeitgeber für die Fehler, die ihm bei der Beantwortung unterlaufen, sofern er sich entschließt, die Frage selbst zu beantworten.[4] Auch die falsche Angabe des Kündigungsgrunds in der Arbeitsbescheinigung kann den Arbeitgeber grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichten. Ein Schaden in Höhe des aufgrund der verlängerten Sperrfrist nicht gezahlten Arbeitslosengelds entsteht beim Arbeitnehmer jedoch nur dann, wenn endgültig feststeht, dass eine Zahlung durch die Arbeitsverwaltung nicht erfolgt.[5]

 

Rz. 196

Verzögert sich die Zahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber, steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB oder ein Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, 281 BGB oder nach seiner Wahl Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB zu. Einer Mahnung bedarf es zur Begründung des Verzugs regelmäßig nicht, da der jeweilige Leistungszeitpunkt in Zeitabschnitten vorgesehen und daher i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB kalendermäßig bestimmt ist. Jedenfalls kann der Arbeitgeber nach § 286 Abs. 3 BGB bei einer Entgeltforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufstellung in Verzug kommen. Einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen entgangenen Verdienstes einer unbefristeten Anstellung nach Kündigung des Ausbildungsverhältnisses besteht nicht, wenn dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Festanstellung nach Ausbildung und bestandener Prüfung zustand.[6]

[3] BAG, Urteil v. 19.8.1976, 3 AZR 173/75, AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 4.
[4] LAG Hessen, Urteil v. 30.10.2003, 11 Sa 1677/02, BeckRS 2003, 31154502.
[6] BAG, Urteil v. 20.11.2003, 8 AZR 439/02, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 28.

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