Rz. 3

Der Auftrag ist nach § 662 BGB dadurch gekennzeichnet, dass der Beauftragte das ihm vom Auftraggeber übertragene Geschäft unentgeltlich übernimmt. Der Dienstvertrag unterscheidet sich daher vom Auftrag durch die Entgeltlichkeit der zu erbringenden Dienstleistung.[1] Zwar legt die Formulierung des § 612 BGB den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber auch unentgeltliche Dienstverträge für möglich gehalten hat. Auf dieser Prämisse wäre eine Abgrenzung von Dienstvertrag und Auftrag jedoch nicht möglich; insb. scheidet dann eine Differenzierung nach der Art der erbrachten Dienstleistung aus, da sich der Dienstvertrag nach § 611 Abs. 2 BGB auf Dienste jeder Art beziehen kann.

[1] Richardi/Fischinger in Staudinger, § 611a BGB, Rz. 10; Edenfeld in Erman, § 611 BGB, Rz. 18; Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 101; a. A. Spinner in MünchKomm, § 611a BGB, Rz. 28 und § 662 BGB, Rz. 10.

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