Rz. 1

§ 305c BGB enthält 2 voneinander unabhängige Regelungen. Abs. 1 bestimmt, dass überraschende Klauseln von vornherein nicht Vertragsbestandteil werden. Abs. 2 sieht eine Auslegungsregel für Zweifelsfälle vor. Beide Regelungen fanden bereits vor der Schuldrechtsreform Anwendung im Arbeitsrecht, ohne dass die §§ 3 und 5 AGBG unmittelbare Geltung hatten.[1]

[1] BAG, Urteil v. 29.11.1995, 5 AZR 447/94; BAG, Urteil v. 18.8.1998, 1 AZR 589/87.

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