Rz. 1
§ 305c BGB enthält 2 voneinander unabhängige Regelungen. Abs. 1 bestimmt, dass überraschende Klauseln von vornherein nicht Vertragsbestandteil werden. Abs. 2 sieht eine Auslegungsregel für Zweifelsfälle vor. Beide Regelungen fanden bereits vor der Schuldrechtsreform Anwendung im Arbeitsrecht, ohne dass die §§ 3 und 5 AGBG unmittelbare Geltung hatten.[1]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen