Rz. 5

Der Dienstberechtigte muss Kenntnis von der tatsächlichen Fortführung des Dienstverhältnisses haben. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang eine etwaige falsche rechtliche Beurteilung im Hinblick auf den Ablauf des Dienstverhältnisses.[1]

 
Hinweis
 

Maßgeblich ist das Wissen des Dienstberechtigten oder solcher Personen, die zur Vertretung in dienstrechtlichen Fragen ermächtigt sind.[2] Dabei muss sich die Vertretungsmacht auf den Abschluss eines Dienst- bzw. Arbeitsvertrags beziehen.[3]

Es genügt nicht, wenn lediglich Kollegen des Arbeitnehmers über dessen weiteres Verbleiben am Arbeitsplatz Kenntnis haben, sofern diese nicht zur Entscheidung über das weitere Verbleiben des Arbeitnehmers befugt sind.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge