Rz. 18

Eine gesetzliche Regelung zur Beendigung des Annahmeverzugs findet sich nicht. Von einer Beendigung ist auszugehen, wenn einzelne Voraussetzungen des Annahmeverzugs entfallen. Der Annahmeverzug endet somit zum einen mit Ablauf des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.[1] Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Grund für die Beendigung. Als Beendigungsgründe kommen somit Kündigung, Aufhebungsvertrag, Zeitablauf, Anfechtung, wie auch die Verweigerung der Fortsetzung nach § 12 KSchG oder Urteil[2] in Betracht. Zum anderen endet der Annahmeverzug, wenn der Dienstberechtigte/Arbeitgeber die angebotenen Dienste bedingungslos annimmt.[3] Schließlich beendet die nachträgliche Unmöglichkeit der Arbeitsleistung den Annahmeverzug.[4] Eine Ausnahme hiervon besteht für den Fall, dass der Arbeitgeber den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung führt, zu vertreten hat.

[1] MünchKomm/Henssler, § 615 BGB, Rz. 51; Staudinger/Richardi/Fischinger, § 615 BGB, Rz. 123 ff.
[2] BAG, Urteil v. 24.6.2015, 5 AZR 462/16, NZA 2016, 108.

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