Rz. 21

Die Gültigkeit der Willenserklärungen der vertragschließenden Parteien richtet sich nach §§ 104 ff. BGB. Der Vertragsschluss mit einem geschäftsunfähigen Arbeitgeber ist nichtig. Es erfolgt auch keine Heilung, wenn das Arbeitsverhältnis durch Arbeitsaufnahme des Arbeitgebers in Vollzug gesetzt wurde.[1] Etwas anderes gilt bei einem Vertragsschluss mit einem beschränkt geschäftsfähigen Arbeitnehmer; hier sind bei einer tatsächlichen Arbeitsaufnahme die Lohnansprüche nach den Grundsätzen des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses abzuwickeln. Für die Begründung von Arbeitsverhältnissen enthält das BGB in den §§ 112, 113 BGB 2 arbeitsrechtliche Besonderheiten für die Geschäftsfähigkeit des Arbeitgebers einerseits und die des Arbeitnehmers andererseits.

[1] Linck in Schaub, ArbRHdb, § 32, Rz. 19 ff.

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