Verfahrensgang

ArbG Gera (Urteil vom 29.03.1993; Aktenzeichen 4 Ca 1929/92)

 

Tenor

Es ergeht folgendes

URTEIL:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 29.03.1993 – Az.: 4 Ca 1929/92 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer tariflichen Ausbildungsvergütung.

Die am 09.09.1973 geborene Klägerin erhielt im Modehaus A. im Zeitraum vom 03.09.1990 bis 31.08.1991 eine Ausbildung als Bekleidungsnäherin.

Da dieses Modehaus liquidiert wurde, mußte das Ausbildungsverhältnis beendet werden, und die Klägerin schloß unter Vermittlung des zuständigen Arbeitsamtes einen neuen Ausbildungsvertrag mit dem Beklagten.

Der Beklagte ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein (vgl. Bescheid des Finanzamtes G. vom 11.06.1992 in Kopie Bl. 39 d.A.), dessen Vereinszweck lediglich die Vermittlung, Nutzung und Schaffung vorhandener überbetrieblicher Ausbildungskapazitäten in der Wirtschaft und im Handwerk zur Bildung und Qualifizierung von am Arbeitsmarkt Benachteiligten in der Region A. S. und darüber hinaus ist. Er ist nach § 3 der Satzung selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, es trägt insbesondere keinen Gewinn (vgl. Auszug aus der Vereinssatzung in Kopie Bl. 37 ff. d.A.). Der Verein stellt seine Finanzierung ausschließlich über Zahlungen der Bundesanstalt für Arbeit sicher (vgl. Anerkennungsbescheid des Arbeitsamtes A. vom 11.05.1991 betr. Eingliederung berufsschulpflichtiger Jugendlicher in Kopie Bl. 41 ff. d.A.).

Im Herbst 1992 beschäftigte der Verein 98 Auszubildende; davon wurden 13 Auszubildende in Berufen des Bekleidigungsfertigers/Bekleidigungsnähers und 6 in Berufen des Herrenschneiders, die restlichen in einer Vielzahl von anderen Berufen (vgl. die Aufstellung im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 13.08.1992 Bl. 13 d. A.) in Drittbetrieben ausgebildet.

Der Formular-Ausbildungsvertrag mit der Klägerin wurde am 22.08.1991 geschlossen (vgl. Kopie Bl. 4 ff. d.A.). Darin war eine Ausbildung zur Bekleidungsfertigerin/Bekleidungsschneiderin in der Zeit vom 01.09.1991 bis 31.08.1993 und als Ausbildungsstätte das Modehaus A. GmbH vorgesehen.

Hinsichtlich der Vergütung enthält der Ausbildungsvertrag unter Buchstabe E die folgende Regelung:

„Der Ausbildende zahlt dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung (§ 5); diese beträgt zur Zeit monatlich brutto 300,– DM im ersten und 315,– DM im zweiten Ausbildungsjahr. Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die tariflichen Sätze”.

Hinsichtlich des jährlichen Urlaubs war unter Buchstabe G vorgesehen, daß die Klägerin im Jahre 1991 9 Werktage Urlaub und in den folgenden Jahren Urlaub „vorbehaltlich neuer Tarifregelungen” erhalten sollte. Mit dieser „Tarifregelung” war die entsprechende Regelung im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) angesprochen, da der Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung der Ausbildungsverhältnisse Urlaub in Anlehnung an den BAT gewährt.

Bei den Vorgesprächen wurde die Klägerin sowohl vom zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsamtes wie auch vom Geschäftsführer der Beklagten darauf hingewiesen, daß sie als monatliche Vergütung nur den Betrag beziehen könne, den der Verein selbst vom Arbeitsamt als Finanzierungsmittel erhalten würde, und daß darüber hinaus keine Beträge mangels vorhandener Geldmittel gezahlt werden könnten.

Der Beklagte zahlte in der Folgezeit als Vergütung 300,– DM im Monat. Dies entsprach dem Betrag, den er von der Bundesanstalt für Arbeit nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien (§ 40 c AFG-DDR – Benachteiligtenförderung – A FdB und A FdB Beitrittsgebiet mit vorläufiger Durchführungsanweisung) für die Ausbildung von Auszubildenden im ersten Jahr der Ausbildung selbst erhielt (vgl. § 7 der Durchführungsanweisungen in Kopie Bl. 35 ff. d.A.).

Die Klägerin wurde ab 01.09.1991 für kurze Zeit weiter im Modehaus A. ausgebildet, die Ausbildung wurde dann alsbald aber bei der Firma A. A. Dienstleistungs- und Service GmbH fortgesetzt. Diese Firma befaßt sich wohl überwiegend mit Gebäudereinigungsarbeiten und bildet nebenher einige Jugendliche unter Anleitung eines Meisters als Bekleidungsschneider in der Form aus, daß die Auszubildenden zu Ausbildungszwecken Kleidungsstücke fertigen, die anschließend gemeinnützigen Organisationen überlassen oder dem Reißwolf übergeben werden.

Mit der Klage begehrt die Klägerin für die Monate September 1991 bis März 1992 die Differenzbeträge zwischen der von dem Beklagten erhaltenen Vergütung und der im Tarifvertrag über die Vergütung für Auszubildende in der Textilindustrie der neuen Bundesländer vom 18.02.1991 vorgesehenen Vergütung.

Dieser Tarifvertrag erfaßt gemäß § 1 in seinem fachlichen Geltungsbereich alle zur Bekleidungsindustrie gehörenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen sowie in seinem persönlichen Geltungsbereich alle kaufmännischen, technischen und gewerblichen Auszubildenden.

Nach seinem § 2 betrug die Ausbildungsvergütung bis zum 31.08.1991 im ersten Ausbildungsjahr 230,– DM bzw....

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