Das BetrVG gilt nicht für Religionsgemeinschaften und karitative und erzieherische Einrichtungen (§ 118 Abs. 2 BetrVG). Dabei ist die Rechtsform, in der die Einrichtung betrieben wird, unerheblich. Zu den Religionsgemeinschaften gehören die christlichen Kirchen, deren ausgegliederte selbständige Teile wie die religiösen Orden als auch die Weltanschauungsgemeinschaften.

Zu den Einrichtungen der Religionsgemeinschaften gehören die Krankenhäuser, Schulen, Priesterseminare, Orden, Klöster, Seniorenwohnheime, Waisenhäuser etc.

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