Das Job-Sharing hat sich bisher weder in der freien Wirtschaft noch im öffentlichen Dienst durchsetzen können. Die Schwierigkeiten organisatorischer Art sowie die rechtlichen Vorgaben des § 13 TzBfG stehen für den Arbeitgeber in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Vorteilen.

  • Die Vertretung der Mitglieder untereinander ist trotz vertraglicher Verpflichtung nur im Einzelfall realisierbar. Fällt ein Teammitglied häufiger oder längerfristig aus, so wird es regelmäßig an der Zumutbarkeit im Einzelfall fehlen. Die ständige Besetzung eines Arbeitsplatzes kann damit nicht garantiert werden.
  • Scheidet ein Teammitglied aus, muss der Arbeitgeber praktisch ein neues Teammitglied suchen.

Solche Regelungen sind für den Arbeitgeber kaum akzeptabel.

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